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Soziale Wohnraumförderung

Stand: 28.02.2023

Die Wohnung oder das eigene Heim und das unmittelbare vertraute Wohnumfeld machen einen großen Teil der persönlichen Lebensqualität aus. Die soziale Wohnraumförderung unterstützt Sie im Bereich Wohnen dabei in vielfältiger Weise.

Zweck der sozialen Wohnraumförderung ist es, Haushalte zu unterstützen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können: Sozialwohnungen bauen sowie barrierefreie und -arme Wohnungen schaffen und bereitstellen – das sind traditionell Schwerpunkte der sozialen Wohnraumförderung. Dazu zählt auch die Förderung einer altersgerechten Wohnraummodernisierung.
Die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung ist im Rahmen der Föderalismusreform I seit dem 1. September 2006 vom Bund auf die Länder übertragen worden. Seitdem obliegt den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungs- und Finanzierungskompetenz.
Als Ausgleich für den Wegfall seiner früheren Finanzhilfen leistete der Bund befristet bis 2019 sog. Kompensationszahlungen in erheblichem Umfang, um die Länder zu unterstützen. Damit der Bund auch weiterhin gemeinsam mit den Ländern finanzielle Verantwortung für die soziale Wohnraumförderung übernehmen kann, ist mit Wirkung vom 4. April 2019 ein neuer Artikel 104d in das Grundgesetz eingefügt worden, der es dem Bund gestattet, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren. Diese Finanzhilfen können von den Ländern seit dem Jahr 2020 beim Bund abgerufen werden. Sofern die Länder keine eigenen Gesetze erlassen haben, gilt das Bundesrecht, z.B. das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) fort.
Das WoFG fördert den Neubau von Wohnungen, die Modernisierung von Altbauten, den Erwerb von Belegungsrechten zu Gunsten Wohnungssuchender und den Erwerb vorhandenen Wohnraums. Tragen bauliche Maßnahmen den Belangen von älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen Rechnung, ist eine Zusatzförderung möglich.
Nach dem WoFG geförderte Mietwohnungen können Sie nur mieten, wenn Ihr Haushalt ein bestimmtes Jahreseinkommen nicht überschreitet (siehe Wohnberechtigungsschein). Dasselbe gilt, wenn Sie Fördermittel beantragen, um selbst genutztes Wohneigentum zu bauen. Zum Jahreseinkommen zählen dabei auch Renten sowie Lohnersatzleistungen, Berufsausbildungsbeihilfen und Sozialhilfe.
Freibeträge für schwerbehinderte Menschen mindern das Jahreseinkommen. Abzugsbeträge in unterschiedlicher Höhe erhalten Sie auch bei Unterhaltsverpflichtungen. Die Bewilligung im Einzelnen richtet sich nach den Förderbestimmungen der Länder. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Förderstellen der Gemeinden oder Landkreise. Diese Behörden können auch Auskunft darüber erteilen, ob Wohnraum vorhanden ist, der für schwerbehinderte Menschen und Betreuungspersonen oder für Personen ab einer bestimmten Altersgrenze zweckgebunden ist.

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