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Mietrecht

Stand: 20.05.2019

Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters zu erforderlichen Ein- und Umbauten. Das legt das Mietrecht fest. Die notwendigen Kosten, auch für einen gegebenenfalls erforderlichen Rückbau, müssen Sie allerdings selbst tragen. Dafür können Sie staatliche Zuschüsse beantragen.

Die Vermieterin oder der Vermieter muss Umbaumaßnahmen regelmäßig zustimmen, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen. Dieser Anspruch besteht nicht nur bei einer Behinderung der Mieterin oder des Mieters selbst. Er gilt auch, wenn andere Personen mit einer Behinderung in der Wohnung leben.
Das Spektrum möglicher Maßnahmen ist groß: Eventuell benötigen Sie spezielle Griffe, müssen die Wohnungstüren verbreitern, einen Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe einbauen lassen. Voraussetzung ist, dass die konkrete Maßnahme notwendig ist. Das ist der Fall, wenn ansonsten Ihre Lebensqualität oder Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt wäre, – etwa weil Sie die Wohnung nicht mehr verlassen könnten oder in ein Pflegeheim umziehen müssten.
Zwei Dinge gilt es zu beachten:

  1. Gegebenenfalls steht Ihr Interesse an einem Umbau im Widerspruch zu den Interessen der Vermieterin bzw. des Vermieters oder der anderen Mieterinnen und Mieter. Sie haben dann unter Umständen keinen Zustimmungsanspruch. Das bedarf einer umfassenden Abwägung. Entscheidend sind dabei unter anderem Art, Dauer und Schwere der Behinderung, die Dauer der Maßnahme, die Beeinträchtigung der anderen Mieterinnen und Mieter des Hauses und die Möglichkeit des Rückbaus.
  2. Der Vermieter bzw. die Vermieterin kann seine bzw. ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass Sie auch für den Rückbau der Maßnahmen die Kosten übernehmen und dies z. B. durch eine Kaution sicherstellen. Am Ende der Mietzeit sind Sie dann verpflichtet, die Einrichtungen zu entfernen bzw. den Umbau rückgängig zu machen.
    Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, staatliche Mittel für die Kosten, teils als Zuschuss oder Darlehen, in Anspruch zu nehmen. Diese finden sie unter der Rubrik: Beschaffung, Umbau und Erhalt einer Wohnung.

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