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Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: Die Ausgleichsabgabe

Stand: 01.03.2019

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Erfüllen sie diese Vorgabe nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Ausbildungsplätze zählen nicht zur Gesamtzahl der Arbeitsplätze. Bildet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber jedoch Schwerbehinderte aus, zählen diese Stellen als zwei Pflichtarbeitsplätze.

Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt: Je näher ein Arbeitgeber an der Pflichtquote liegt, desto weniger muss er zahlen.
Bei einer Erfüllungsquote von

  • 3 bis unter 5 Prozent fallen pro Monat 140 Euro,
  • 2 bis unter 3 Prozent fallen pro Monat 245 Euro,
  • unter 2 Prozent fallen pro Monat 360 Euro

Ausgleichsabgabe an.

Das Ziel der Ausgleichsabgabe besteht darin, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu zu bewegen, schwerbehinderte Menschen einzustellen (Antriebsfunktion). Zumindest soll sie aber ungerechtfertigte Kostenvorteile der Unternehmen abschöpfen (Ausgleichsfunktion). Es steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht im Vordergrund, Einnahmen zu erzielen.

Wie viel Ausgleichsabgabe Sie sparen können, wenn Sie einen schwerbehinderten Jugendlichen ausbilden, können Sie mit dem Ersparnisrechner von Rehadat-Elan berechnen.

Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe belaufen sich auf etwa 695 Millionen Euro im Jahr. Davon erhalten 80 Prozent die Integrationsämter der Länder und 16 Prozent die Bundesagentur für Arbeit, die damit jeweils ihre besonderen Leistungen für schwerbehinderte Menschen finanzieren. Zwei Prozent überlässt der Bund den Integrationsämtern der Länder zur Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber und zwei Prozent gehen an den Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der daraus z.B. innovative Modellprojekte zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben unterstützt.

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