Navigation

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Zusatzurlaub

Stand: 20.05.2019

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung unter 50 und gleichgestellte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf diesen Zusatzurlaub.

Eine zusätzliche Woche pro Jahr

Im Allgemeinen sind dies fünf zusätzliche Tage im Urlaubsjahr. Bei Beschäftigten, die regelmäßig mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Für Teilzeitbeschäftigte ist ebenfalls die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage entscheidend. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, sobald das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft feststellt.

Urlaub mit ins neue Kalenderjahr nehmen

Ob Beschäftigte den Urlaub mit ins neue Kalenderjahr nehmen können, hängt davon ab, welche Regelungen für das Arbeitsverhältnis gelten. Der Anspruch auf Zusatzurlaub verfällt also, wenn schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen ihn nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder aber bis zum Ende des Übertragungszeitraumes genommen haben.

Ansprüche rechtzeitig geltend machen

Den Anspruch auf Zusatzurlaub müssen Beschäftigte beim Arbeitgeber – am besten schriftlich unter Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises – geltend machen – auch wenn die Beschäftigten ihre Schwerbehinderteneigenschaft zwar schon beantragt haben, das Feststellungsverfahren aber noch andauert und der Ausweis nicht mehr im selben Urlaubsjahr ausgestellt werden kann. Machen Beschäftigte ihren Zusatzurlaub nicht rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres geltend, verfällt der Anspruch.

Anteiliger Zusatzurlaub

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft im Arbeitsverhältnis besteht, haben Beschäftigte Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Ergibt die Berechnung Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag, werden diese auf ganze Tage aufgerundet.
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Wird das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte beendet, wird der Zusatzurlaub gezwölftelt. Scheiden Beschäftige in der zweiten Jahreshälfte aus, haben sie den vollen Anspruch auf den Zusatzurlaub.
Verliert der schwerbehinderte Beschäftigte seinen Schwerbehindertenstatus durch die Herabstufung seines GdB auf weniger als 50, hat er noch mindestens drei weitere Monate Anspruch auf Zusatzurlaub (Schutzfrist). Maßgebend ist das Datum des Herabsetzungsbescheides.

Bereichsnavigation

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

Sie sind gehörlos? Hier finden Sie Informationen zum Gebärdentelefon