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Hilfe zur Pflege

Stand: 20.05.2019

Die Pflegeversicherung deckt das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Sie ist allerdings nur eine Grundabsicherung. Was passiert, wenn Sie Ihren Pflegebedarf mit den gewährten Leistungen nicht voll finanzieren können? Dann gewährt die Sozialhilfe ergänzende Leistungen bis zur vollen Höhe des Bedarfs. Sie erhalten im Rahmen der ambulanten Pflege überwiegend oder ausschließlich Sachleistungen? Dann erhalten Sie unter Umständen zusätzlich ein (ggf. gekürztes) Pflegegeld von der Sozialhilfe. Bei stationärer Pflege übernimmt die Sozialhilfe bei Bedürftigkeit außerdem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten.

Gegebenenfalls organisieren Sie Ihre Pflege selbst und beschäftigen dafür andere Personen. In solchen Fällen handelt es sich nach dem Recht der Pflegeversicherung um selbstbeschaffte Pflege. Die Pflegeversicherung gewährt dafür Pflegegeld. Reicht diese Leistung nicht aus, haben Sie in der Regel Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege als Teil der Sozialhilfe. Voraussetzung ist, dass Sie nicht die vorrangige höhere Sachleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Das gezahlte Pflegegeld wird dann auf die Leistung des Sozialhilfeträgers angerechnet.
Sie weisen nicht den Grad der Pflegestufe I auf? Dann erhalten Sie keine Unterstützung für die Pflege zu Hause, also weder ambulante Pflegesachleistungen noch Pflegegeld. Allerdings haben Sie einen Anspruch auf einen zweckgebundenen ambulanten Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat. Zusätzlich erhalten Sie gegebenenfalls 40 € monatlich für Pflegehilfsmittel.

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