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Fahrten mit dem eigenen PKW

Stand: 20.05.2019

Menschen mit Behinderungen können grundsätzlich auch den Führerschein erwerben. Außerdem erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfen und Nachteilsausgleiche – zum Beispiel, wenn sie wegen ihrer Behinderungen darauf angewiesen sind, ihr eigenes Auto zu nutzen.

Führerschein und Autoumrüstung

Grundsätzlich können Menschen mit Behinderungen einen Führerschein erwerben. Sie dürfen auch ein Kraftfahrzeug führen. Ihr Führerschein kann mit Einschränkungen oder Auflagen versehen werden.

Neuwagen oder Gebrauchtwagen können individuell nach den jeweiligen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen umgebaut bzw. ausgestattet werden – zum Beispiel mit Liften, speziellen Gurtsystemen, elektrischen und hydraulischen Gas-, Brems- und Lenksystemen und vielem mehr. Informationen zum Führerscheinerwerb, zur Fahrzeugnutzung, zur finanziellen Unterstützung und zur Fahrzeugauswahl und Umrüstung bietet das Informationsportal autoanpassung.de. Sie finden hier auch Adressen von Umrüstfirmen in Deutschland, sortiert nach Postleitzahlen.

Zudem stehen Fahrschulen, die sich auf die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen spezialisiert haben, in einem Verzeichnis von Fahrschulen. Hier finden Sie Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die entsprechende Erfahrung besitzen. Sie verfügen außerdem über umgerüstete oder leicht umrüstbare Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten. So können z.B. auch Menschen mit fortgeschrittener Multipler Sklerose oder Conterganschädigung einen Führerschein erwerben.

Viele Fahrzeughersteller bieten über ihre Händler beim Kauf eines Neuwagens oder eines Gebrauchtwagens spezielle Rabatte für schwerbehinderte Menschen an. Diese Rabatte müssen Sie bei den Autohäusern erfragen.

Finanzierungshilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges

Sind Sie wegen Ihrer Behinderungen auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, um Ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erreichen? Dann erhalten Sie folgende Unterstützung von den Rehabilitationsträgern oder den Integrationsämtern:

  • Zuschüsse zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs
  • Kostenübernahme für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung
  • Zuschüsse, um eine Fahrerlaubnis zu erlangen

Parkmöglichkeiten

Einen Parkplatz in der Nähe zu finden ist oft schwierig. Davon sind besonders Menschen mit Schwerbehinderung betroffen. Für diese Menschen ist das Gehen häufig sehr anstrengend. Daher gibt es besondere Regelungen:
Behindertenparkplätze: Behindertenparkplätze sind mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet. Für ihre Benutzung ist der EU-einheitliche (blaue) Parkausweis für Behinderte erforderlich. Sie können ihn bei der Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung) beantragen. Den blauen Parkausweis erhalten schwerbehinderte Menschen, die

  • außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen aG),
  • blind sind (Merkzeichen Bl) oder
  • beidseitige Amelie, Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben (Contergangeschädigte).

Den Parkausweis müssen Sie beim Parken deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung zusätzlich immer mitführen.
De blaue Parkausweis ist europaweit gültig. Im Ausland gelten jedoch meist andere Bedingungen als in Deutschland. Informieren Sie sich deshalb am besten rechtzeitig über die Einzelheiten. So vermeiden Sie Unannehmlichkeiten oder gar ein Bußgeld.
Manchmal können Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden. Fragen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde nach.

Parkerleichterungen: Parkerleichterungen erhalten schwerbehinderte Menschen

  • mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,
  • die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn dafür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
  • mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Für diese Personengruppen wird ein orangefarbener Parkausweis ausgestellt. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung). Der Parkausweis berechtigt dazu,

  • im eingeschränkten Haltverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, sowie
  • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Hier handelt es sich jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB. Informieren Sie sich daher am besten genau über die Bedingungen.

Soweit keine anderen zeitlichen Vorgaben bestehen, dürfen Sie mit Kraftfahrzeugen mit einer Parkerleichterung an diesen Stellen höchstens 24 Stunden parken. Für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen gelten keine zeitlichen Begrenzungen.
Haben Sie einen blauen Parkausweis? Dann können Sie die Parkerleichterung auch in Anspruch nehmen.

Tipp: Für schwerbehinderte Menschen können manchmal Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden. Bedingungen sind z.B. eine außergewöhnliche Gehbehinderung, beidseitige Amelie, Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen. Fragen Sie einfach beim Straßenverkehrsamt nach.

Parkerleichterung bei der Mitnahme in fremden Fahrzeugen: Die Parkerleichterung gilt unabhängig davon, in welchem Fahrzeug der Berechtigte unterwegs ist. Er muss keine eigene Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen erhalten schwerbehinderte Menschen eine Ausnahmegenehmigung. Sie besagt, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) befreit ist.

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