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Bücher und Zeitschriften

Stand: 20.05.2019

Die Übertragung von Inhalten aus Büchern und Zeitschriften in für blinde Menschen zugängliche Formate konnte durch Neuregelungen beim Urheberrecht inzwischen ermöglicht werden. Blinde und sehbehinderte Menschen können außerdem kostenlos Blindenschrift- und Hörbücher in Blindenbüchereien ausleihen.

Bücher und andere Medien sind oftmals urheberrechtlich geschützt. Die Urheberin oder der Urheber entscheidet in der Regel selbst, in welcher Weise die Werke verbreitet werden dürfen. Es war deshalb nicht immer möglich, urheberrechtlich geschützte Texte z. B. auch in Blindenschrift zur Verfügung zu stellen. Seit dem 13. September 2003 dürfen Verlage solche Werke jedoch ohne Erlaubnis so übertragen, dass Menschen mit Behinderungen sie auch sinnlich wahrnehmen können (vgl. Urheberrechtsgesetz § 45a). Das bedeutet beispielsweise, dass Literaturwerke für Menschen mit Blindheit oder Sehbehinderungen auf Tonträger aufgenommen oder in Blindenschrift übertragen werden dürfen.

Bei vielen Buchhändlern sind bereits Bücher als Hörbuch erhältlich: von Sachbüchern über Belletristik bis hin zu wissenschaftlichen und geschichtlichen Werken. Das Speichermedium DAISY („Digital Accessible Information System“ – Digitales System für den Zugang zu Informationen) ermöglicht Menschen mit Sehbehinderung und Blindheit den Zugang zu Informationen. Dabei handelt es sich um mp3-Formate auf CDs, die mit einer Struktur versehen sind. Diese Struktur ermöglicht das "Blättern" wie in einem gedruckten Buch. Sie können so von Kapitel zu Kapitel sowie von Phrase zu Phrase springen. DAISY-Bücher bestehen meistens aus einer CD-ROM mit bis zu 40 Stunden Laufzeit.

In deutschen Blindenbüchereien können Sie kostenlos Blinden- und Hörbücher, auch im DAISY-Format, ausleihen und sich diese auch kostenlos zuschicken lassen. Die Mitgliedschaft in den meisten Büchereien ist kostenlos.

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