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Pflege von Kindern

Stand: 20.05.2019

Themen

Wie können wir Ihnen helfen?

Viele pflegebedürftige Menschen wünschen sich, dass vertraute Angehörige sie in der gewohnten Umgebung pflegen. Das Pflegezeitgesetz verbessert die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn ein Pflegebedarf plötzlich auftritt, müssen Familienmitglieder zeitnah und zügig einspringen, um die Betroffene oder den Betroffenen sofort zu versorgen. Häufig ist es nicht möglich, nebenher noch einer Arbeit nachzugehen. Das Pflegezeitgesetz räumt Beschäftigten daher das Recht ein, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, wenn unerwartet eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nur dann das Gehalt fortzahlen, wenn das in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund individualvertraglicher Absprachen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen festgehalten ist.

Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz beinhaltet einen weiteren Rechtsanspruch: Wenn Sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen pflegen, können Sie sich für bis zu sechs Monate von ihrer Arbeit freistellen lassen. Sie können zwischen einer vollständigen und einer teilweisen Freistellung wählen. Nach der Pflegezeit können Sie zu den bisherigen Arbeitsbedingungen in Ihre Tätigkeit zurückkehren. Das verhindert, dass Sie unfreiwillig aus Ihrem Beruf aussteigen müssen oder sich Ihre beruflichen Entwicklungschancen verschlechtern. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht jedoch nicht, wenn in Ihrem Betrieb fünfzehn Beschäftigte oder weniger arbeiten.

Die Versorgung pflegebedürftiger Menschen stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar. Deswegen werden pflegende Angehörige sozialversicherungsrechtlich durch die Solidargemeinschaft abgesichert. In der Arbeitslosenversicherung wird die Pflegezeit als Versicherungszeit berücksichtigt; die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt die Pflegekasse. Von der Pflegeversicherung erhalten Sie einen Beitrags-Zuschuss, wenn Sie nicht anderweitig abgesichert sind. Die Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege zählen in der Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie für die Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich aufbringen und die oder der Pflegebedürftige Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.

Weitere ausführliche Informationen zum Pflegezeitgesetz enthält die Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht“. Dieses Buch gibt darüber hinaus einen gut verständlichen und kompakten Überblick über das Arbeitsvertragsrecht, das kollektive Arbeitsrecht, den sozialen, technischen und medizinischen Arbeitsschutz sowie über die Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Buch ist im Buchhandel zu beziehen oder zu bestellen beim BW Bildung und Wissen Verlag:

Fax: 0911 / 96 76 195
Telefon: 0911 / 96 76 175
E-Mail: serviceteam@bwverlag.de

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