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Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder

Stand: 20.05.2019

Wer Kinder hat, kann seinen Alltag nicht immer planen. Werden die Kinder zum Beispiel krank, müssen die Eltern häufig spontan einspringen und sie betreuen. Dann haben Sie nach § 616 BGB Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, soweit der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag keine andere Vereinbarung festhalten. Voraussetzung ist, dass Sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen können und die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder zumutbar ist.

Haben Sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB? Dann kann sich ein Freistellungsanspruch aus § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergeben. Auch hier ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich, das belegt, dass Sie Ihr Kind betreuen oder pflegen müssen. Diese Regelung gilt, wenn keine andere Person aus dem Haushalt die Betreuung übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und hilfebedürftig ist.

Sie erhalten

  • pro Kind 10 Arbeitstage je Elternteil im Kalenderjahr, bei mehreren Kindern maximal 25 Arbeitstage je Elternteil
  • als Alleinerziehende oder Alleinerziehender längstens 20 Arbeitstage im Jahr, bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage.

Ist Ihr Kind unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen? Leidet ihr Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer unheilbaren lebensbedrohlichen Krankheit? Dann benötigen Sie in der Regel mehr Tage im Jahr für die Pflege Ihres Kindes. In diesem Fall kann sich ein Elternteil unbezahlt auch für einen längeren Zeitraum freistellen lassen. Bei Anspruch auf eine solche unbezahlte Freistellung zahlt die gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten Krankengeld. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Kind durch einen Unfall im Kindergarten, im Hort oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin oder nach Hause verletzt hat und der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf.

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