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Beiträge und Zuzahlungen

Stand: 20.05.2019

Beiträge

Bemessung

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach einem definierten Prozentsatz Ihrer beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen.

  • Bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind dies zum Beispiel das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
  • Bei freiwillig Versicherten wird bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Damit sind alle Einnahmen gemeint, die für den Lebensunterhalt bestimmt sind – und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Freiwillig Versicherte zahlen dementsprechend zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.

Bemessungsgrenze

Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherten angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung lag im Jahr 2018 bei 53.100 Euro (4.425,00 Euro/Monat).

Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz für bestimmte Personengruppen ohne Krankengeldanspruch beträgt 14,0 Prozent. Neben dem allgemeinen Beitragssatz zur GKV können Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben – sofern die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben ausreichen. Krankenkassenmitglieder haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn diese Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht: d.h. sie können ihre Krankenkasse wechseln, und zwar unabhängig davon, ob sie die geltende Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt haben.

Zuzahlungen

Allgemeines

An den Kosten bestimmter Leistungen der GKV müssen Sie sich als Versicherter beteiligen. Dies betrifft:

  • die Versorgung mit Arzneimitteln bzw. Heil- und Hilfsmitteln
  • Krankenhausaufenthalte
  • Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
  • häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfen und
  • Fahrkosten.

Der Eigenanteil soll die Versicherten dazu bewegen, die Leistungen soweit es geht kostenbewusst und verantwortungsvoll in Anspruch zu nehmen.

Grundsätzlich leisten Versicherte Zuzahlungen in Höhe von zehn Prozent, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Sie müssen jedoch nie mehr als die jeweiligen Kosten des jeweiligen Mittels entrichten. Besondere Zuzahlungsregelungen gibt es für die Bereiche der stationären Behandlung , der Heilmittel, bei häuslicher Krankenpflege sowie bei den Fahrkosten.

Für das Erreichen der Belastungsgrenze werden sämtliche Zuzahlungen berücksichtigt. Wenn Sie die persönliche Belastungsgrenze während eines Kalenderjahres erreicht haben, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen Bescheinigungsbescheid für den Rest des Jahres. Die Berechnung der Belastungsgrenze können Sie aber auch erst am Ende eines Kalenderjahres bzw. zu Beginn des Folgejahres beantragen; die Versicherten erhalten dann ggf. eine Erstattung, wenn sie zu viel hinzugezahlt haben.

Übersicht über die Zuzahlungen in der GKV
LeistungenZuzahlung seit dem 1. Januar 2004
Arzneimittel

10 Prozent des Apothekenabgabepreises

mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro

Verbandmittel

10 Prozent des Apothekenabgabepreises

mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro

Fahrkosten

10 Prozent der Fahrkosten

mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Fahrt

Heilmittel 10 Prozent des Abgabepreises zzgl. 10 Euro je Verordnung
Hilfsmittel

10 Prozent der Kosten des Hilfsmittels

mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro

zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel10 Prozent der Kosten und maximal 10 Euro pro Monat
Krankenhausbehandlung10 Euro pro Kalendertag für längstens 28 Tage
Ambulante Rehabilitations-Maßnahmen10 Euro pro Kalendertag
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen10 Euro pro Kalendertag
Anschlussrehabilitation10 Euro pro Kalendertag für längstens 28 Tage
Vorsorge- und Rehabilitations-Maßnahmen für Mütter und Väter10 Euro pro Kalendertag

Belastungsgrenzen

Grundsätzlich werden alle Zuzahlungen berücksichtigt. Sammeln Sie daher am besten alle Zuzahlungsbelege. Kein Versicherter muss in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung leisten. Diese Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt.

Chronisch kranke Patientinnen und Patienten

Für Versicherte, die wegen der gleichen Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt grundsätzlich eine geringere Belastungsgrenze. Sie beträgt 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) gilt eine Krankheit als schwerwiegend chronisch, wenn sie mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 liegt vor.
  • Ein Grad der Behinderung nach Schwerbehindertenrecht/Versorgungsrecht von mindestens 60 vor oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Unfallversicherungsrecht von mindestens 60 Prozent liegt vor.
  • Ohne eine kontinuierliche medizinische Versorgung würde die Krankheit lebensbedrohlich werden, sich die Lebenserwartung verkürzen oder die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt. Notwendig sind daher eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege oder eine Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln.

Ob ein Versicherter an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung im Sinne der Richtlinien leidet, entscheidet die Krankenkasse.

Sozialhilfe

Für bestimmte Versicherte gibt es eine günstigere Regelung: Dies betrifft Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe- oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Bei diesen Personen wird lediglich der Regelsatz des Haushaltsvorstandes berücksichtigt, um die Belastungsgrenze als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln.

Die Leistungsempfänger müssen die jeweiligen Zuzahlungen aus dem Regelsatz selbst tragen. Der Regelsatz wird nicht aufgestockt. Er beträgt derzeit 416 Euro monatlich bzw. 4.992 Euro je Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage müssen die Leistungsempfänger für die Bedarfsgemeinschaft folgende Zuzahlungen je Kalenderjahr leisten:

FallSumme
Bei 1 Prozent Zuzahlung (Chroniker)49,92 Euro
Bei 2 Prozent Zuzahlung („Normalfall“)99,84 Euro

Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung maßgeblich.

Verfahren

Behalten Sie am besten die Zuzahlungen, die Ihnen im laufenden Kalenderjahr entstehen, im Blick und sammeln Sie die Quittungen. In Apotheken erhalten Sie dafür z.B. Computerausdrucke, bei Ihrer Krankenkasse Hefte, in denen Sie die Zuzahlungen quittieren lassen können. Sobald Sie die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Dann erhalten Sie einen Befreiungsbescheid, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Wenn Sie Sozialhilfeempfänger sind und bereits innerhalb kurzer Zeit relativ hohe Zuzahlungen geleistet haben, können Sie mit den Sozialhilfeträgern eine darlehensweise Übernahme der Zuzahlungen vereinbaren.

Wenn Sie Fragen zur Höhe von Zuzahlungen haben, wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Krankenkasse, die Ihnen gerne weiterhilft.

Kinder und Jugendliche

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr fallen – mit Ausnahme der Fahrkosten – keine Zuzahlungen an.

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