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Hinterbliebenenleistungen

Stand: 20.05.2019

Sterbegeld

Im Todesfall müssen die Hinterbliebenen die Kosten der Bestattung tragen. Um sie zu entlasten, haben sie Anspruch auf Sterbegeld. Es beträgt pauschal ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße der Unfallversicherung. In einigen Fällen zahlen auch außenstehende Dritte die Kosten der Bestattung. Diese erhalten die entstandenen Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes zurück.

Überführungskosten

Ist die Versicherte oder der Versicherte nicht am Ort der ständigen Familienwohnung gestorben? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Sterbegeld auch die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstatten lassen.

Hinterbliebenenrenten

Renten an Hinterbliebene sollen den Familienangehörigen von Versicherten Ersatz für den entfallenden Unterhalt der oder des Versicherten geben. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen.
Zusätzlich besteht meist ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Dafür müssen Sie dort einen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft dann, ob ihre Rente wegen des Zusammentreffens mit der Rente der Unfallversicherung zu kürzen ist.

Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen können eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn sie nicht wieder geheiratet haben.
Kinder erhalten eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel während einer Berufsausbildung, kann die Waisenrente auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden.

Frühere Ehegattinnen und -gatten, Lebenspartnerinnen und -partner sowie Eltern von Versicherten, die im Jahr vor dem Tod Unterhalt von der oder dem Versicherten erhalten haben, können einen formlosen Antrag auf Hinterbliebenenrente bei dem Unfallversicherungsträger stellen.

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