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Voll- und teilstationäre Pflege

Stand: 20.05.2019

Vollstationäre Pflege

Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pauschal in Höhe von festgelegten Beträgen je nach Pflegegrad. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss in festgelegter Höhe.

Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen

Die Pflegeversicherung beteiligt sich bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 an den Heimkosten pauschal in Höhe von 10 Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch mit 266 Euro monatlich.

Im Übrigen stehen allen pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die außerhalb dieser Einrichtungen wohnen, alle Leistungen der Pflegeversicherung offen. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Tages- und Nachtpflege

Lässt sich die häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellen, ist teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege möglich.

Im Rahmen von Leistungshöchstbeträgen, die vom Pflegegrad abhängig sind, übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die pflegebedingten Aufwendungen. Dazu zählen auch die Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen Sie dagegen privat tragen.

Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen.

Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Neben der Tages- und Nachtpflege können Sie die Ansprüche auf ambulante Sachleistungen und/ oder Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Höhe der Leistung ist für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich festgelegt. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege können Sie bis zu 100 Prozent des Verhinderungspflegebetrags für die Kurzzeitpflege nutzen. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege erhalten Sie bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter.

Die Kurzzeitpflege können Sie auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch nehmen, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben. Voraussetzung ist, dass Sie in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege kann zudem im Einzelfall auch in anderen geeigneten Einrichtungen erfolgen, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind. Dazu gehören zum Beispiel Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Jede pflegebedürftige Person hat seit dem 1. Januar 2017 einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung in voll- und teilstationären Einrichtungen, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgehen. Pflegebedürftigen in der stationären Pflege erhalten durch diese zusätzliche Betreuung und Aktivierung die Möglichkeit auf mehr Zuwendung, mehr Austausch mit anderen Menschen sowie ein besseres Teilnehmen am Leben in der Gemeinschaft. Die Kosten für diese Leistungen trägt im vollen Umfang die Pflegeversicherung, indem sie sogenannte zusätzliche Betreuungskräfte finanziert.

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