Navigation

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Häusliche Pflege

Stand: 20.05.2019

Die häusliche Pflege hat grundsätzlich Vorrang vor der stationären. Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 die Kosten für bestimmte ambulante Pflegesachleistungen. Sie können in diesem Rahmen einen Pflegedienst für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad.

Schöpfen Sie den Leistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll für ambulante Sachleistungen aus? Dann können Sie den Restbetrag auch verwenden, um eine zusätzliche Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag zu beantragen. Auf diese Weise können Sie maximal 40 Prozent des jeweiligen ambulanten Sachleistungsbetrags umwandeln (Umwandlungsanspruch).

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können ihren Anspruch auf einen Entlastungsbetrag auch einsetzen, um Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflegedienste für häusliche Pflegehilfe zu ersetzen.

Anstelle der Sachleistung können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 auch Pflegegeld erhalten. Das setzt voraus, dass Sie damit die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung selbst sicherstellen.

  • Nehmen Pflegebedürftige die Sachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch, können sie ein entsprechend gemindertes Pflegegeld erhalten. Das Wahlrecht zwischen Sach- oder Geldleistung sowie die mögliche Kombination von Sach- und Geldleistung ermöglicht ihnen eine individuelle Gestaltung der Hilfen.
  • Mehrere Pflegebedürftige, insbesondere in neuen Wohnformen, können ihre Sachleistungsansprüche zusammenlegen ("Poolen"). Dadurch können sie Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen. Die insbesondere hierdurch entstehenden Zeit-und Kosteneinsparungen sind ausschließlich im Interesse der Pflegebedürftigen zu nutzen.
  • Die häusliche Pflege kann auch durch Einzelpersonen (Einzelpflegekräfte) erfolgen. Hierbei handelt es sich um selbstständige Pflegekräfte. Die Pflegekassen sollen in bestimmten Fällen Verträge zur Versorgung Pflegebedürftiger schließen: Das ist der Fall, wenn die Versorgung durch den Einsatz dieser Kraft besonders wirksam und wirtschaftlich ist oder wenn diese Art der Hilfe den besonderen Wünschen des Pflegebedürftigen Rechnung trägt. Zur Finanzierung der Einzelpflegekräfte können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die ambulanten Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der zugelassenen Einzelpflegekraft und der Pflegekasse. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können für Einzelpflegekräfte den Entlastungsbetrag einsetzen.

Alternative Wohnformen

Ambulant betreute Wohngruppen, sogenannte Pflege-WGs, geben Pflegebedürftigen die Möglichkeit, möglichst lange selbstständig in häuslicher Umgebung zu wohnen. Sie sind dabei jedoch nicht auf sich alleine gestellt. Deswegen fördert die Pflegeversicherung diese Wohnform besonders, wenn sie bestimmte Mindestvoraussetzung erfüllt.

Sie leben in einer ambulant betreuten Wohngruppe und erhalten Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung und/oder den Entlastungsbetrag? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zusätzlich den sogenannten Wohngruppenzuschlag erhalten. Den Wohngruppenzuschlag können auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten. Dafür müssen sie weder Pflegegeld noch ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs oder den Entlastungsbetrag beziehen.

Jeder Pflegebedürftige, der sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt, kann bei seiner Pflegekasse im Rahmen einer Anschubfinanzierung zudem einmalig eine Förderung von bis zu 2.500 Euro beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.000 Euro begrenzt. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Antragstellern verteilt sich der Gesamtbetrag anteilig. Diese Förderung steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu.

Pflegevertretung

Pflegepersonen können auch verhindert sein: Sie machen Urlaub oder werden krank. Dann übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Die sogenannte Verhinderungspflege ist auf gesetzlich festgelegte Höchstbeträge beschränkt. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können Sie bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags für die Verhinderungspflege nutzen. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Während der Verhinderungspflege erhalten Sie bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegebedürftige aller Pflegegrade erhalten zusätzlich zu den Leistungen bei häuslicher Pflege eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und technische Pflegehilfsmittel im Haushalt. Außerdem zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag Zuschüsse bis zu einem festgelegten Höchstbetrag für Anpassungsmaßnahmen im Haushalt. Für beides gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen:

  • Die Pflegehilfsmittel sind nicht von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren.
  • Die technischen Pflegehilfsmittel im Haushalt und Anpassungsmaßnahmen ermöglichen bzw. erleichtern die häusliche Pflege, lindern die Beschwerden der bzw. des Pflegebedürftigen oder ermöglichen ihr bzw. ihm eine selbstständigere Lebensführung.

Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegeperson zu verhindern.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in festgelegter Höhe. Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige ihn für qualitätsgesicherte Leistungen verwenden können, die pflegende Angehörige entlasten sowie ihre Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit bei der Gestaltung des Alltags fördern. Soweit Sie den monatlichen Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht bzw. nicht vollständig ausgeschöpft haben, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die Sie am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht haben, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (z.B. Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (z.B. in Form von praktischen Hilfen) handeln.

40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistung können Sie auch einsetzen, um die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren jeweiligen Leistungsbetrag nicht bereits für den Bezug ambulanter Sachleistungen verbrauchen. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch besteht neben dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag und kann daher auch unabhängig von diesem genutzt werden.

Pflegekurse

Die Pflegekassen haben für Personen, die eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen. Diese Kurse bieten sie zum Teil in Zusammenarbeit mit Pflegediensten und -einrichtungen, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen an. Sie beinhalten praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu den unterschiedlichsten Themen. Außerdem bieten diese Kurse pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Auf Wunsch findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung der Pflegebedürftigen statt.

Bereichsnavigation

Weitere Beiträge in diesem Bereich

Häusliche Pflege

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

Sie sind gehörlos? Hier finden Sie Informationen zum Gebärdentelefon