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Berufsausbildung im Betrieb

Stand: 01.03.2019

Junge Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen lernen heute zusammen mit anderen jungen Menschen in Betrieben und Verwaltungen. So haben Sie bessere Chancen, übernommen zu werden und sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Erfahren Sie hier alles zur Ausbildung im Betrieb.

Allgemeine Regelungen

Die rechtliche Grundlage für alle anerkannten betrieblichen Ausbildungsberufe sind das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung und die einzelnen Ausbildungsordnungen. Für Auszubildende mit Behinderungen gelten spezielle rechtliche Regelungen.

Besondere Regelungen für Auszubildende mit Behinderungen

Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse

Die für die Ausbildung zuständigen Kammern berücksichtigen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen. Dies gilt vor allem für die

Kommt für Sie wegen der Art oder Schwere Ihrer Behinderung eine Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nicht in Frage? Dann ist der zuständige Rehabilitationsträger rechtlich verpflichtet, eine besondere Ausbildungsregelung zu schaffen, die die besonderen Verhältnisse junger Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Wie diese Regelung konkret aussieht, hängt vom jeweiligen Inhalt des Ausbildungsberufs ab.

Besonderheiten bei der Abschlussprüfung

Auszubildende mit Behinderungen sind auch dann zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn

  • sie an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen nicht teilgenommen haben
  • sie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise nicht geliefert haben
  • das Berufsausbildungsverhältnis nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. in die Lehrlingsrolle eingetragen ist.

Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber

Wer als Arbeitgeber junge Menschen mit Behinderungen ausbildet, kann sparen.
Arbeitgeber mit 20 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für jeden nichtbesetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Ausbildungsplätze, auf denen schwerbehinderte Auszubildende beschäftigt werden, zählen bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nicht mit. Schwerbehinderte Auszubildende werden zugleich auf zwei, bei besonderen Voraussetzungen auf drei Pflichtplätze angerechnet. Dabei spricht man auch von Mehrfachanrechnung.
Wie viel Ausgleichsabgabe Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sparen können, wenn sie einen schwerbehinderten jungen Menschen ausbilden, können sie mit dem Ersparnisrechner von REHADAT-Elan berechnen.

Suche nach passenden Auszubildenden

Bei der Suche nach passenden Auszubildenden und Fachkräften unterstützt Sie der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit. Sie können auch in der Jobbörse für Arbeitgeber suchen. In der „erweiterten Suche“ setzen Sie dann unter „weitere Angaben zum Bewerber“ einen Haken bei „Nur schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen“.

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