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Mitwirkungsmöglichkeiten

Stand: 20.05.2019

Die Werkstattbeschäftigten haben gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. In allen Werkstätten wählen die Beschäftigten im Arbeitsbereich Werkstatträte. Diese vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Werkstattleitung. Weibliche Werkstattbeschäftigte erhalten weitere Unterstützung durch die Frauenbeauftragte, die ebenfalls in jeder Werkstatt gewählt wird.

Werkstattrat

Der Werkstattrat überwacht allgemeine Regelungen und Gebote und hat ein Mitspracherecht bei arbeitsorganisatorischen und personellen Fragen. So stellt er zum Beispiel sicher, dass die Interessen der im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich tätigen Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Außerdem hat der Werkstattrat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte:

Ein Mitwirkungsrecht hat der Werkstattrat u.a. bei

  • bei der Darstellung und Verwendung der Arbeitsergebnisse
  • bei der Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und
  • bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, der Arbeitskleidung, dem Arbeitsablauf und der Arbeitsumgebung sowie der Einführung neuer Arbeitsverfahren.

Bei aus Sicht der Werkstatträte besonders wichtigen Bereiche erhält er ein Mitbestimmungsrecht. Im Wesentlich ist dies der Fall

  • bei Fragen der Ordnung im Arbeitsbereich
  • bei Fragen der Arbeitszeit einschließlich Pausen
  • beim Arbeitsentgelt
  • bei der Fort- und Weiterbildung und
  • bei Fragen der Verpflegung.

Der Werkstattrat muss zudem über Versetzungen und Umsetzungen im Allgemeinen sowie über Einstellung, Versetzung und Umsetzung des Fachpersonals unterrichtet werden.

Die Zahl der Mitglieder des Werkstattrats hängt von der Größe der Werkstatt ab. Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt kann ein Eltern- und Betreuerbeirat eingerichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.

Frauenbeauftragte

Als weitere Interessenvertretung neben dem Werkstattrat unterstützt in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte die weiblichen Werkstattbeschäftigten mit Behinderungen. Aufgabe der Frauenbeauftragten ist die Vertretung der Frauen mit Behinderungen gegenüber der Werkstattleitung insbesondere in den Bereichen

  • Gleichstellung von Frauen und Männern
  • Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung sowie
  • Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung und Gewalt.

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