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Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen?

Stand: 20.05.2019

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung Im Krankheitsfall

Auch Teilzeitkräfte werden krank, gehen in Kur oder nehmen an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. In diesen Fällen haben Sie wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihr Gehalt sechs Wochen lang weiter gezahlt wird. Die Voraussetzung besteht darin, dass Sie zuvor bereits vier Wochen für Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber tätig waren. Nach den sechs Wochen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld.

Für Schonungszeiten nach einer Kur gibt es keine Entgeltfortzahlung, es sei denn, Sie sind während der Schonungszeit arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist aber dazu verpflichtet, Ihnen auf Wunsch Urlaub zu gewähren.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Unter Umständen fällt Ihre Arbeitszeit aus, weil Sie auf einen Feiertag fällt. Auch in diesem Fall haben Sie Anspruch darauf, weiterhin Ihr Gehalt zu bekommen. Jedoch wird dabei immer geprüft, ob Sie an dem entsprechenden Tag auch wirklich gearbeitet hätten. Andererseits darf ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeiten nicht verschieben, um einen Feiertag zu umgehen.

Prinzipiell funktioniert die Anrechnung des zustehenden Gehalts so: Zuerst wird für das Jahr die durchschnittliche Arbeitszeit pro Arbeitstag ermittelt. Danach wird das Gesamtbudget für jeden arbeitsfreien Feiertag um diese durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gekürzt. Das so gekürzte Gesamtbudget steht dann zur Verfügung und kann auf die verbleibenden Arbeitstage des Abrechnungszeitraums verteilt werden. Die Vergütung bleibt unverändert.

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