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Gleichstellung

Stand: 20.05.2019

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, können von der Agentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Sie erhalten damit weitestgehend vergleichbare Ansprüche zu ihnen. Dafür müssen sie den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes der Agentur für Arbeit vorlegen und ihre Gleichstellung beantragen. Sie können von der Agentur gleichgestellt werden, wenn sie – ohne die Gleichstellung – auf Grund ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder das bestehende Arbeitsverhältnis in Gefahr ist. Bevor sie die Gleichstellung bewilligt, hört die Agentur den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung an.

Ein Arbeitsplatz kann aus verschiedenen Gründen gefährdet sein, zum Beispiel:

  • Beschäftige fehlen häufig wegen ihrer Behinderung
  • sie sind dauerhaft weniger belastbar
  • sie erhalten wegen ihrer verminderten Leistungsfähigkeit Abmahnungen oder Abfindungsangebote
  • Kolleginnen und Kollegen müssen dauerhaft Hilfestellung leisten
  • sie sind nur eingeschränkt beruflich bzw. regional mobil

Um gleichgestellt zu werden, muss die betroffene Person Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt auf Grund ihrer Behinderung haben. Allgemeine betriebliche Veränderungen, von denen Menschen ohne Behinderungen gleichermaßen betroffen sind, rechtfertigen noch keine Gleichstellung. Das gilt auch für fortgeschrittenes Alter, fehlende Qualifikationen oder eine allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation.

Rechte und Ansprüche

Mit einer Gleichstellung erhalten die Betreffenden grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Sie haben damit im Wesentlichen die gleichen Rechte und Ansprüche, z. B. den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht. Sie fallen auch unter den besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber können finanzielle Leistungen zur Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erhalten, und sich gleichgestellte Menschen bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtarbeitsplätze anrechnen lassen. Gleichgestellte Menschen können auch die Schwerbehindertenvertretung mitwählen.

Gleichgestellte Beschäftigte erhalten jedoch keinen Schwerbehindertenausweis und haben keinen Anspruch auf:

  • Zusatzurlaub
  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • die vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Gleichstellung von Jugendlichen

Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen können für die Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderte Menschen gleichgestellt werden – auch wenn ihr Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde. Arbeitgeber, die diese Jugendlichen ausbilden, erhalten dann vom Integrationsamt Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.

Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Andere Regelungen für schwerbehinderte Menschen, beispielsweise der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.

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