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Probebeschäftigung und Eingliederungszuschuss

Stand: 20.05.2019

Stellt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen im Rahmen einer Probebeschäftigung ein, erstattet die Agentur für Arbeit oder der zuständige Rehabilitationsträger die Personalkosten. Außerdem kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.

Probebeschäftigung

Eine Probebeschäftigung soll Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen den Einstieg oder Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Alle Beteiligten können in dieser Zeit in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis die Zusammenarbeit ausprobieren.

Die Personalkosten für eine befristete Probebeschäftigung eines Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen kann die Agentur für Arbeit oder der zuständige Rehabilitationsträger für bis zu drei Monate übernehmen. Voraussetzung ist, dass sich die Chancen der Betreffenden auf eine dauerhafte Integration ins Arbeitsleben oder in einen Arbeitsplatz verbessern. Die endgültige Höhe und die Dauer der Übernahme richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Das Integrationsamt möchte Menschen mit Schwerbehinderungen zu Beginn einer neuen Tätigkeit alle Möglichkeiten der begleitenden Hilfe bieten. Deswegen muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das entsprechende Probearbeitsverhältnis innerhalb von vier Tagen melden. Die gleiche Frist gilt für die Beendigung des Probearbeitsverhältnisses.

Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen einstellen, können für die ersten 24 Monate einen Zuschuss erhalten. Dieser beträgt bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts. Nach 12 Monaten vermindert sich der Zuschuss je nach Zunahme der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten, mindestens aber um zehn Prozentpunkte. Weitere Informationen für die Förderung mit Eingliederungszuschuss erhalten Sie bei den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung nach dem SGB II.

Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Menschen mit Schwerbehinderungen

Arbeitgeber, die besonders betroffene Menschen mit Schwerbehinderungen einstellen, können einen Zuschuss für bis zu 60 Monate erhalten. Dieser beträgt bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei besonders betroffenen Menschen mit Schwerbehinderungen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird der Zuschuss sogar bis zu 96 Monate geleistet.

Besonders betroffen sind z.B. Menschen mit Schwerbehinderungen, die

  • wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind,
  • länger als ein Jahr arbeitslos sind,
  • im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einem Integrationsprojekt eingestellt werden,
  • als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
  • die zur Aus- und Weiterbildung eingestellt werden.

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