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Weitere Entgeltersatzleistungen

Stand: 21.03.2022

Kennen Sie schon das Kurzarbeitergeld, das Insolvenzgeld und das Transferkurzarbeitergeld? Wir erklären Ihnen, was es mit diesen Leistungen auf sich hat

Insolvenzgeld

Es kann auch passieren, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber komplett zahlungsunfähig wird. Damit Sie trotzdem für Ihre Arbeit entlohnt werden, erhalten Sie Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit. Voraussetzung ist, dass Sie im Inland beschäftigt waren und für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Insolvenzgeld erhalten Sie in Höhe des Nettoarbeitsentgelts.

Das Insolvenzgeld müssen Sie spätestens 2 Monate nach Insolvenzeröffnung, Abweisung des Antrags oder Beendigung der Betriebstätigkeit beantragen.

Kurzarbeitergeld

Betriebe sind von wirtschaftlichen Entwicklungen abhängig. In schwierigen Situationen können sie die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verkürzen. Diese erhalten dann weniger Geld. Die Agentur für Arbeit möchte diesen Verlust mit dem Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen und so Entlassungen vermeiden.
Kurzarbeitergeld können Sie beziehen, wenn

  • Sie wegen des Arbeitsausfalls weniger oder gar kein Gehalt erhalten,
  • der Arbeitsausfall vorübergehend und erheblich ist,
  • bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt) sowie
  • der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur vom Betrieb oder vom Betriebsrat angezeigt worden ist.

Kurzarbeitergeld erhalten Sie in Höhe von 60 oder 67 Prozent (wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder haben) des pauschalierten Nettoentgelts. Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld aufstocken. Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate gezahlt werden oder auch länger, wenn eine Verlängerung durch eine Verordnung ermöglicht wird.

Saison-Kurzarbeitergeld

Einige Betriebe sind vom Wetter abhängig. Zum Beispiel erhalten Dachdeckerinnen und Dachdecker im Winter weniger Aufträge. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in der sogenannten Schlechtwetterzeit (1. Dezember – 31. März) deswegen Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, wenn

  • sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe angehört,
  • der Arbeitsausfall erheblich ist,
  • die betrieblichen Voraussetzungen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Saison-Kurzarbeitergeld entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber kann das Saison-Kurzarbeitergeld aufstocken. Unter bestimmten Umständen können Sie zusätzlich zum Saison-Kurzarbeitergeld auch ergänzende Leistungen in Form des Zuschuss-Wintergeldes oder des Mehraufwands-Wintergeldes beziehen.

Transferkurzarbeitergeld

Das Transferkurzarbeitergeld soll es Ihnen ermöglichen, die Beschäftigung zu wechseln, ohne zwischenzeitlich arbeitslos zu werden.
Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben Sie, wenn

  • und solange Sie auf Grund einer Betriebsänderung nicht mehr in Ihrem Betrieb arbeiten können und dadurch kein Gehalt mehr erhalten,
  • durch die Änderungen in Ihrem Betrieb das Personal angepasst werden muss,
  • sich die Betriebsparteien im Vorfeld über die Einführung von Transfermaßnahmen durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,
  • die geforderten betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen und der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder dem Betriebsrat angezeigt wird.

Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber kann das Transferkurzarbeitergeld aufstocken Sie erhalten es maximal 12 Monate.

Weitere Informationen zu diesen Leistungen erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit vor Ort.

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