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Die Mindestversorgung

Stand: 20.05.2019

Wenn Sie fünf Dienstjahre abgeleistet haben, haben Sie bei Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf eine sogenannte Mindestversorgung. Bei der Mindestversorgung handelt es sich um eine Art „versorgungsrechtliches Existenzminimum“. Sie soll Ihnen und Ihrer Familie ein Existenzminimum sichern, wenn Ihre verdienten Versorgungsbezüge eine amtsgemäße Versorgung nicht gewährleisten. Die Mindestversorgung unterliegt als Arbeitseinkommen bis auf einen jährlichen Versorgungsfreibetrag der vollen Steuerpflicht. Die Mindestversorgung ist dabei grundsätzlich so ausgestaltet, dass sie den Bezug jeglicher anderer Sozialleistungen ausschließt.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen der sog. amtsunabhängigen Mindestversorgung in Höhe von 65 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 und der sog. amtsabhängigen Mindestversorgung in Höhe von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

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