Steuerliche Erleichterungen
Behinderte und schwerbehinderte Menschen können die ihnen durch ihre Behinderungen entstandenen Aufwendungen bei der Einkommenssteuer geltend machen. Hierzu zählen z. B. der Behinderten-Pauschbetrag oder die Befreiung bzw. Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer.
Sich unmittelbar aus der Behinderung ergebende Aufwendungen können im Rahmen der Einkommenssteuer als nachgewiesene Kosten oder über den Behindertenpauschbetrag ohne Nachweis geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind schwerbehinderte Kraftfahrzeughalter, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Schwerbehinderte Kraftfahrzeughalter, die erheblich gehbehindert sind sowie gehörlose Menschen können zwischen der Freifahrt und einer Steuerermäßigung wählen.
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 oder behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen wie Werbungskosten abziehen.


