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Schwerbehinderung

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Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen beziehungsweise abzumildern, können verschiedene Nachteilsausgleiche im Bereich Mobilität und Freizeit in Anspruch genommen werden. Die Feststellung der Behinderung und ihrer Schwere sowie die darauf abgestellte Ausstellung des Schwerbehindertenausweises nimmt das für den Wohnsitz zuständige Versorgungsamt vor.

Manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z. B. im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) voraus.

Jeder Mensch mit einer Behinderung kann bei dem für den Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag stellen. Dies gilt auch für Erziehungsberechtigte oder bevollmächtigte Personen. Die Schwere und Einschränkung einer Behinderung wird im "Grad der Behinderung" ausgedrückt, und zwar in Zehnergraden von 10 bis 100. Grundlage für die Beurteilung des Behinderungsgrades sind die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Teil 2 SGB IX" (AHP) .

Zur Beachtung: Die medizinische Begutachtung und Beurteilung wird allein vom Sozialmedizinischen Dienst des Versorgungsamtes vorgenommen. Es kann daher möglicherweise auch einmal zu abweichenden Einschätzungen des persönlichen Arztes einer betroffenen Person kommen. Gegen die Entscheidung des Versorgungsamtes kann Widerspruch eingelegt werden. Weitere Hinweise sind dem Bescheid des Versorgungsamtes zu entnehmen.

Nachteilsausgleiche ergeben sich aus dem neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) und aus vielen anderen Vorschriften, wie z. B. dem Steuerrecht. Welche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können, hängt von den im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ab.

Die wichtigsten Merkzeichen sind:

MerkzeichenErläuterung
GDie Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt.
aGDie Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert.
HDie Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist hilflos.
B1Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist blind. Als blind ist auch der Mensch mit Behinderung anzusehen, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.
GIDie Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist entweder gehörlos, weil Taubheit beider Ohren vorliegt. Oder die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber weist zum einen eine Hörbehinderung mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits und zum anderen eine schwere Sprachstörung bzw. eine schwer verständliche Lautsprache oder einen geringen Wortschatz auf.
BDie Berechtigung zur ständigen Begleitung ist nachgewiesen.
RFDie Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und ggf. für den Sozialtarif für Verbindungen im T-Net.

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben. Menschen mit großen Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer schweren Körper- und/oder Mehrfachbehinderung sollen genauso einfach, spontan und unbeschwert eine Reise unternehmen oder an Freizeitaktivitäten teilnehmen können, wie Menschen ohne Behinderungen auch. Dabei ist die Zusammenarbeit von Behindertenverbänden, der Politik, der Medien, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, der Tourismuswirtschaft und ihren Fachverbänden sowie von Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen und vielen anderen Verbänden und Organisationen unumgänglich. Zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie zur Vermeidung und Entgegenwirkung von Benachteiligungen gibt es eine Reihe von Rechten und Nachteilsausgleichen im Mobilitäts- und Freizeitbereich. Beispiele sind Freifahrten im öffentlichen Personenverkehr, Behindertenfahrdienste sowie ortsgebundener Fahrgastbegleitservice. Freizeit und Urlaub haben für Menschen mit (schweren) Behinderungen als Ausgleich für etwaigen Verlust von sozialen Kontakten in anderen Lebensbereichen besonderes Gewicht.

Zum Thema Nachteilsausgleiche im Bereich Mobilität und Freizeit für Menschen mit schweren Behinderungen finden Sie hier viele Informationen (u. a. Hinweise zu Vergünstigungen, unentgeltliche Beförderungen im Personenverkehr, Reiseassistenz, u. v. m.). Die Berücksichtigung der Belange und Interessen von Menschen mit schweren Behinderungen wie die Barrierefreiheit und die gleichberechtigte Teilhabe gilt auch für Bahn- und Flugreisen.

Weiterführende Informationen:

Die "Stiftung Leben pur" ist eine Plattform für die Belange schwerstbehinderter Menschen. Ziel ihres Wissenschafts- und Kompetenzzentrums ist die Lebensqualität von Menschen mit schwersten körperlichen Behinderungen zu verbessern und ihre langfristige Förderung sicherzustellen. www.stiftung-leben-pur.de

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