Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in Deutschland ist ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Mobilitäts- und Lebenskultur. Dabei kommt es wesentlich darauf an, für alle Menschen gut zugängliche und leicht benutzbare Verkehrsmittel einzusetzen. Behinderte Menschen haben bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel besondere Rechte und auch die Europäische Union nimmt sich immer mehr dieses Themas an.
- Erstellung der Nahverkehrspläne
- Freifahrt für schwerbehinderte Menschen
- Begleitpersonen oder Blindenführhunde
- Was regelt die Europäische Union?
Erstellung der Nahverkehrspläne
In vielen Regionen haben sich Verkehrsunternehmen zu Nahverkehrsverbünden zusammen geschlossen, um atraktivere tarifeinheitliche und besser aufeinanderabgestimmte Verkehrsdienste in einer Region anzubieten. Für Menschen mit Behinderungen sind barrierefreie Verkehrsangebote der Träger im ÖPNV von entscheidender Bedeutung. Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung dieses Angebotes liegt grundsätzlich im Bereich der kommunalen Ebene. Städte, Kreise und Gemeinden stellen in ihren Nahverkehrsplänen das Angebot zum öffentlichen Personennahverkehr auf. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (BGG) bestimmt jedoch, dass die Belange behinderter Menschen, u. a. Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, bei der Erstellung der Nahverkehrspläne zu berücksichtigen sind. Die Länder haben deshalb in ihren Gesetzen allgemeine Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen und zur Barrierefreiheit bezüglich der Verkehrsmittel und der Infrastruktur zu treffen. Darüber hinaus ist die Herstellung der Barrierefreiheit eine der Voraussetzungen im Rahmen der Förderung des ÖPNV aus Bundesmitteln.
Freifahrt für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsunfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos sind sowie blinde und gehörlose Menschen haben das Anrecht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, die sogenannte Freifahrt. Ihr Schwerbehindertenausweis hat einen orangefarbenen Aufdruck und trägt das Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Gl“ oder „Bl“. Voraussetzung für die „Freifahrt“ ist, dass man beim Versorgungsamt ein mit einer Wertmarke versehendes Beiblatt erwirbt.
Schwerbehinderte Menschen nur mit dem Ausweismerkzeichen „G“ oder „aG“ und gehörlose Menschen müssen in der Regel für die Wertmarke 60,– Euro pro Jahr (oder 30,– Euro halbjährlich) bezahlen. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „H“ und/oder „Bl“ erhalten die Wertmarke kostenlos. Ebenso schwerbehinderte Menschen, die Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Arbeitslosengeld II, laufende Leistungen für den Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem SGB XII oder dem SGB VIII oder entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen. Das mit der Wertmarke versehene Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ist für sechs oder zwölf Monate gültig. Erster und letzter Gültigkeitsmonat sind auf der Wertmarke eingetragen.
Tipp: Wird die Wertmarke spätestens drei volle Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so werden für jeden vollen Monat 5,– Euro zurückerstattet.
Zum 1. September 2011 wurde die Freifahrtregelung für freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen in Deutschland wesentlich erweitert. Alle Nahverkehrszüge der Deutschen Bahn (DB) können bundesweit ohne zusätzlichen Fahrschein mit dem grün-roten Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke genutzt werden. Die bisherigen Streckenverzeichnisse, die die Freifahrtberechtigung (von der Freifahrtberechtigung in Verkehrsverbünden generell abgesehen) auf einen Umkreis von 50 km um den Wohnort des Berechtigten beschränken, sind entfallen.
Mit dem Wegfall des Streckenverzeichnisses können freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen nunmehr bundesweit durchgängig mit allen Nahverkehrszügen der DB - Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE) und S-Bahn - in der 2. Klasse kostenlos fahren.
Zu dem freifahrtberechtigten Personenkreis zählen schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis).
Die Regelung für Begleitpersonen, für die Mitnahme eines Hundes und für kostenfreie Platzreservierungen bleiben unverändert.
Begleitpersonen oder Blindenführhunde
Ist ein behinderter Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt (muss durch das Ausweismerkmal „B“ nachgewiesen sein), fährt die Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, selbst dann, wenn der behinderte Mensch keine Wertmarke gekauft hat. Je nach im Ausweis eingetragenen Merkzeichen können schwerbehinderte Menschen auch orthopädische Hilfsmittel oder einen Blindenführhund unentgeltlich mitnehmen. Wie für alle anderen Fahrgäste auch gilt für behinderte Menschen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr die allgemeine Beförderungspflicht der Verkehrsunternehmer. Sie erstreckt sich auf das Reisegepäck, zu dem Rollstühle und andere Hilfsmittel zählen. Eine Beförderung kann nur im Ausnahmefall abgelehnt werden, etwa wenn das Fahrzeug nicht zur Beförderung geeignet ist.
Weitere Informationen finden sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.
Was regelt die Europäische Union?
Die EU Richtlinie vom 20.11.2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung (Bus-Richtlinie) verpflichtet die Hersteller von Bussen, die Anforderungen behinderter Menschen, insbesondere der Rollstuhlbenutzer zu berücksichtigen. Den Mitgliedsstaaten macht die Richtlinie Vorgaben über die Betriebszulassung dieser Busse.
Die Erfahrungen zeigen, dass bei Neuanschaffungen von Bussen und Straßenbahnen bzw. bei Neubauten von Haltestellen die Behindertenbeiräte der Kreise in die Planungen einbezogen werden und somit in den letzten 10 Jahren - sukzessive - eine wesentliche Verbesserung der Situation „barrierefreier Öffentlicher Nahverkehr“ erzielt werden konnte. Dennoch gibt es Fälle, in denen behinderte Menschen immer noch keine für sie erreichbaren Bahnhöfe oder Verkehrsmittel vorfinden und somit nicht überall optimale Voraussetzungen gegeben sind. Der umfassende Abbau von Barrieren kann eben nur schrittweise vollzogen werden.


