Beiträge und Zuzahlungen
Beiträge
Bemessung
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen. Bei Pflichtversicherten sind dies das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) und das Arbeitseinkommen.
Bei freiwillig Versicherten ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Freiwillig Versicherte zahlen dementsprechend zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Bemessungsgrenze
Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.Diese Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherten angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV liegt im Jahr 2009 bei 44100 Euro (3675 Euro/Monat).
Beitragssatz
Seit Jahresbeginn 2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahresbeginn bundesweit ein einheitlicher Beitragssatz, den die Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt hat.
Dieser Beitragssatz ist so bemessen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen der Krankenkassen zusammen mit dem Bundeszuschuss 100 Prozent der voraussichtlichen Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2009 decken. Er beläuft sich auf 15,5 Prozent und setzt sich aus einem paritätisch finanzierten Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent sowie einem Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten, der nur von den Mitgliedern der Krankenkassen zu tragen ist, zusammen.
Im Zuge des Konjunkturpakets II werden die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zum 1. Juli 2009 um 0,6 Beitragssatzpunkte abgesenkt
Zuzahlungen
Allgemeines
An den Kosten bestimmter Leistungen der gesetzlichen Krankenverischerung müssen sich die Versicherten beteiligen. Hierunter fallen Arzt- und Zahnarztbesuche, die Versorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Fahrkosten.
Grundsätzlich leisten Versicherte Zuzahlungen in Höhe von zehn Prozent, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Es sind jedoch nie mehr als die jeweiligen Kosten des Mittels zu entrichten. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung.
Für das Erreichen der Belastungsgrenze werden sämtliche Zuzahlungen berücksichtigt, also auch die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei Hilfsmitteln und beim Arztbesuch. Wer die persönliche Belastungsgrenze erreicht hat, wird für den Rest des Jahres von der Krankenkasse freigestellt. Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist die Zuzahlungspflicht auf 28 Tage begrenzt, wenn es sich dabei um eine Anschlussrehabilitation handelt. Bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen werden angerechnet. Den Spitzenverbänden der Krankenkassen wurde die Kompetenz eingeräumt, Indikationen festzulegen, bei denen die auf 28 Tage begrenzte Zuzahlung Anwendung findet, auch wenn es sich nicht um eine Anschlussrehabilitation im eigentlichen Sinne handelt. Die Indikatoren sind neu festgelegt: Versicherte, die wegen bestimmter Ausnahmeindikationen eine Rehabilitationsmaßnahme
durchführen, müssen die Zuzahlung von 10,– Euro nur noch längstens für 28 Kalendertage je Kalenderjahr leisten.
| Leistungen | Zuzahlung |
|---|---|
| Arzneimittel | 10 % des Apothekenabgabepreises mindestens 5,– Euro und höchstens 10,– Euro (jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels) |
| Verbandmittel | 10 % des Apothekenabgabepreises mindestens 5,– Euro und höchstens 10,– Euro (jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels) |
| Fahrkosten | 10 % der Fahrkosten mindestens 5,– Euro und höchstens 10,– Euro pro Fahrt (jeweils nicht mehr als die Kosten) |
| Heilmittel | 10 % der Kosten sowie 10,- Euro je Verordnung Hilfsmittel 10 % des Abgabepreises des Hilfsmittels mindestens 5,- Euro und höchstens 10,- Euro (jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels) |
| zum Verbrauch bestimmt Hilfsmittel | 10 % des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages höchstens 10,– Euro für den gesamten Monatsbedarf |
| Krankenhausbehandlung | 10,– Euro pro Kalendertag für höchstens 28 Tage |
| Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen | 10,– Euro pro Kalendertag |
| Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen | 10,– Euro pro Kalendertag |
| Anschlussrehabilitation | 10,– Euro pro Kalendertag für höchstens 28 Tage |
| Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter | 10,– Euro pro Kalendertag |
| Praxisgebühr | 10,– Euro pro Quartal |
Belastungsgrenzen
Grundsätzlich werden alle Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher sollten alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden. Kein Versicherter muss in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung leisten.
chronisch kranke Patientinnen und Patienten
Für Versicherte, die bereits vor dem 1. April 2007 schwerwiegend chronisch krank waren, gilt eine Grenze von ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt.
Therapiegerechtes Verhalten
Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde die verminderte Belastungsgrenze ab 1. Januar 2008 an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die Patientin oder der Patient im Fall einer chronischen Erkrankung am Behandlungsprozess beteiligt. Auf Familien wird durch Freibeträge für Ehepartner (4.473 Euro) und Kinder (pro Kind 3.648 Euro) zusätzlich Rücksicht genommen, auch wenn diese nicht gesetzlich versichert sind. Alleinerziehende können dabei den höheren Freibetrag des Ehepartners für das erste Kind veranschlagen.
Sozialhilfe
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder laufenden Leistungen nach dem SGB XII ist jedoch eine im Vergleich zu den übrigen Versicherten günstigere Regelung getroffen worden. Bei diesen Personen wird für die Ermittlung der Belastungsgrenze als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft lediglich die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II bzw. dem Regelbedarf nach § 28 Abs. 1 SGB XII berücksichtigt. Im Ergebnis wird bei einer Regelleistung von 347,– Euro monatlich bzw. 4.164,– Euro je Kalenderjahr eine Belastung von 83,28 Euro bzw. 41,64 Euro je Kalenderjahr als zumutbar geregelt.
Verfahren
Da Ihre Krankenkasse Sie nicht automatisch benachrichtigt, sobald Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben, müssen Sie selbst Ihre Zuzahlungen im Auge behalten und die Quittungen sammeln. Zum Beispiel gibt es in Apotheken Unterlagen, Computerausdrucke oder auch Hefte, in denen die Zuzahlungen quittiert werden können. Sobald Sie die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Erst dann bekommen Sie ggf. einen Befreiungsbescheid darüber erteilt, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten brauchen. Sozialhilfeempfänger, die bereits innerhalb kurzer Zeit relativ hohe Zuzahlungen zu leisten haben, können mit den Sozialhilfeträgern eine darlehensweise Übernahme der Zuzahlungen vereinbaren.
Der Befreiungsausweis wird von der Krankenkasse erstellt und enthält den Namen der ausstellenden Krankenkasse, Vorname und Name des Versicherten, Geburtsdatum und/oder KV-Nummer, Datum der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer. Ansprechpartner für alle Fragen zu Zuzahlungen ist Ihre Krankenkasse.
KInder und Jugendliche
Um das Engagement der Versicherten für ihre eigene Gesundheit zu stärken und die besondere Stellung der Familie zu unterstützen, fallen keine Zuzahlungen an bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Ausnahme der Fahrkosten, Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre für gesetzlich Krankenversicherte, Schutzimpfungen, Zahnvorsorgeuntersuchungen einmal je Kalenderhalbjahr.


