Vermittlungsbudget
Im Zusammenhang mit der Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und der späteren Arbeitsaufnahme oder dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses können verschiedenste Unterstützungen notwendig sein. Beispielsweise die Kosten im Bewerbungsverfahren oder andere sehr individuelle Unterstützungsbedarfe.
Mit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III kann bei der Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Unterstützung seitens der Agentur für Arbeit erbracht werden. In diesem Zusammenhang können die angemessenen Kosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden, wenn dies zur beruflichen Eingliederung notwendig ist und sofern der Arbeitgeber dafür nicht oder voraussichtlich nicht aufkommen wird. Dabei gibt es keine Festlegungen zu möglichen Förderarten, der Förderhöhe und der Förderdauer im Gesetz. Zusammen mit den Vermittlungsfachkräften soll im Einzelfall entschieden werden, welche Hilfestellung notwendig und angemessen ist, um die Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme zu verwirklichen.
Die Förderung wird ausschließlich als Zuschuss erbracht. Eine darlehensweise Leistungserbringung ist ausgeschlossen. Denn Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sollen nur erbracht werden, wenn sie tatsächlich notwendig und angemessen sind.
Wichtig: Der Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget muss vor dem Entstehen der Kosten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.


