Zur Arbeit fahren
Behinderte Menschen können - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Leistungen zur Beschaffung und behinderungsgerechten Ausstattung eines Kraftfahrzeugs. In Ausnahmefällen können auch die Beförderungskosten von Fahrdiensten übernommen werden.
Zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten behinderte Menschen Leistungen der Kraftfahrzeughilfe nach den Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Als Träger kommen die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Kriegsopferfürsorge, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben in Betracht. Nach § 8 KfzHV erhalten behinderte Menschen –bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – einen einkommensabhängigen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Eine Kostenbeteiligung kann auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis erfolgen. Die Kosten für behinderungsbedingten Zusatzausstattung werden in vollem Umfang übernommen.
Anstelle dieser Leistungen können in besonderen Fällen Beförderungskosten (z. B. für Fahrdienste) übernommen werden.


