Beamtenversorgung
Die Beamtenversorgung ist eine Altersversorgung, welche nur an Beamte, Richter, Soldaten und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet wird. Die Beamtenversorgung, beruht auf der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn und vereint die beitragsbezogene Grundabsicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung und eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge.
Im nachfolgendem Beitrag werden wir uns den Bundesbeamten widmen. Informationen über die Sonderregelungen zu anderen Personengruppen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch auf Länderebene erteilen die zuständigen Dienstbehörden.
- Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz
- Der Status einer Beamtin/eines Beamten
- Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt
- Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- Ruhestand auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres
- Ruhestand auf Antrag bei Schwerbehinderung
- Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht
- Berechnung des Ruhegehalts
- Die Mindestversorgung
- Dienstunfallbedingte Leistungen
- Anrechnungs- und Ruhensvorschriften in der Beamtenversorgung
Änderungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (am 12.02.2009 in Kraft getreten) wurde das Beamtenrecht umfassend reformiert. Entsprechend dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz erfolgt die wirkungsgleiche Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich in das Beamtenrecht, zum Beispiel die Anhebung der Altersgrenzen. Deshalb kann oftmals im Versorgungsrecht ein Verweis auf die Tabellen über die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.
Für die Versetzung einer Beamtin/eines Beamten in den Ruhestand sind grundsätzlich die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes oder des jeweiligen Landesbeamtengesetzes maßgeblich. Die Berechnung des Ruhegehalts ergibt sich aus dem Beamtenversorgungsgesetz. Da die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf die Altersversorgung von Beamtinnen/Beamten mit der Förderalismusreform dezentralisiert wurde, können die einzelnen Bundesländer eigenständige Regelungen zur Beamtenversorgung vornehmen, wovon einige Länder bereits Gebrauch gemacht haben.
Im nachfolgenden Beitrag werden wir uns den Bundesbeamten widmen. Informationen über die Sonderregelungen zu anderen Personengruppen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch auf Länderebene erteilen die zuständigen Dienstbehörden.


