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Beschäftigungsförderung

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer/innen

Was steht hinter dem Begriff der Entgeltsicherung?

Die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer/innen, auch Kombilohn genannt, wird gezielt dafür eingesetzt, Ältere bei der Aufnahme einer geringer bezahlten Tätigkeit durch einen Ausgleich bei Nettolohn und Alterssicherung zu unterstützen. Älteren Arbeitnehmer/innen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, soll so mit der Entgeltsicherung ein Anreiz zur Arbeitsaufnahme geboten werden. Die Nettoentgeltdifferenz zwischen bisherigen Arbeitsentgelt und dem zu erwartenden Arbeitsentgelt wird durch eine zeitlich befristete Aufstockung teilweise ausgeglichen. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden durch Aufstockung abgemildert. Die Anspruchsdauer beträgt in der Regel 2 Jahre.

Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Entgeltsicherung

Arbeitnehmer/innen müssen:

  • das 50. Lebensjahr vollendet haben;
  • arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein;
  • ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer geringer entlohnten
  • versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden;
  • noch für mindestens 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufnahme der neuen Beschäftigung haben oder geltend machen können;
  • in der neuen Beschäftigung Anspruch auf tarifliche Entlohnung haben. Sind der/die Arbeitnehmer/in und/oder der/die Arbeitgeberin nicht tarifgebunden, muss der ortsübliche Lohn gezahlt werden;
  • die Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt haben;
  • eine monatliche Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Entgelt, nach dem Ihr Arbeitslosengeld berechnet worden ist, und dem niedrigeren Entgelt der neuen Beschäftigung von mindestens 50 EUR haben.

Welche Entgeltsicherungsleistungen gibt es?

Als älterer Arbeitnehmer kann man

  • einen Zuschuss zu Ihrem Nettoentgelt und
  • einen Zuschuss als zusätzlichen Beitrag zur Aufstockung Ihrer Rentenversicherungsbeiträge
    erhalten.

Antragsverfahren bei der Entgeltsicherungsleistung

Zuständig für den Antrag ist die Agentur für Arbeit bei Ihrem Wohnsitz. Der Antrag muss rechtzeitig beantragt werden; in der Regel bevor die neue Beschäftigung aufgenommen wurde.

Gesetze:

Weitere Informationen:

Zusatzinformationen

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