Ausweis
Auf dem Schwerbehindertenausweis sind insbesondere der Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale eingetragen. Der Ausweis mit dem jeweiligen Merkmal ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen; wie z. B. der Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr.
Inhalt und Ausstellung des Schwerbehindertenausweises
Ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht man von Schwerbehinderung. Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Dieser dient als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale. Diese sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften sind. Der Schwerbehindertenausweis ist beim zuständigen Versorgungsamt zu beantragen. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt, erhalten dann einen Schwerbehindertenausweis.
Der Schwerbehindertenausweis Grundfarbe grün. Auf der Vorderseite wird das Ende der Gültigkeit vermerkt. Den "Freifahrtausweis" – linke Seite grün, rechte Seite orange – erhalten schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert, hilflos, gehörlos oder blind sind und unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsberechtigte, z.B. Kriegsbeschädigte. Auf der Rückseite des Ausweises werden der GdB eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. Das ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde, unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig z. B. für die Steuererstattung).
Zur uneingeschränkten Inanspruchnahme des Rechts auf unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr und von Parkerleichterungen im gesamten Bundesgebiet ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen als Nachweis erforderlich, dass der schwerbehinderte Mensch berechtigt ist, diese Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.
Merkmale im Schwerbehindertenausweis
| Merkzeichen | Erläuterung |
|---|---|
| G | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt |
| aG | außergewöhnliche Gehbehinderung |
| H | Hilflos |
| Bl | Blind |
| Gl | Gehörlos |
| B | Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson |
| RF | Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich |
| 1. Kl | Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die zweite Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz) |
Freifahrtausweis
Zum Freifahrtausweis stellt das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die "Freifahrt" (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke versehen sein. Zusätzlich zum Freifahrtausweis und zum Beiblatt mit Wertmarke händigt das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Streckenverzeichnis aus. Das Verzeichnis enthält die Streckenabschnitte der Deutschen Bahn AG im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen.
Verlängerung des Ausweises
Der Antrag auf Verlängerung ist 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu stellen, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden und somit kein Verlängerungsfeld im Schwerbehindertenausweis mehr frei, muss der neue Ausweis durch das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde ausgestellt werden.


