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Unfall

Die Unfallversicherungsträger haben nach den gesetzlichen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Ist ein Versicherungsfall eingetreten, so gilt es, dessen Folgen zu begrenzen und den Versicherten möglichst wieder in den bisherigen Beruf und Betrieb einzugliedern sowie die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

-Nach Eintritt des Versicherungsfalls haben die Versicherten Anspruch auf die verschiedenen Entschädigungsleistungen der Unfallversicherungsträger (gewerbliche oder landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und Unfallversicherungsverbände). Hierzu gehören vor allem:

  • Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und
  • Geldleistungen.

Die Unfallversicherung ersetzt den durch den Versicherungsfall verursachten Erwerbs- und Gesundheitsschaden durch Sach- oder Geldleistungen.

Neben den Leistungen aus der Unfallversicherung besteht kein zusätzlicher Anspruch auf zivilrechtlichen Schadenersatz oder auf Schmerzensgeld.

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Der Versicherungsumfang bestimmt sich nach der versicherten Arbeitstätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn sie die Interessen des Unternehmens betrifft.
Der Besuch einer Kindertageseinrichtung (z. B. Kindergarten oder –hort), einer Schule, einer Ausbildungsstätte oder einer Hochschule ist eine unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallende Tätigkeit. Ein Unfall bei einer solchen Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall. Dies gilt auch bei der Betreuung durch eine Tagespflegeperson.

Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle bei einer mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts (auch wenn es vom Versicherten gestellt wird) oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

Auch Wegeunfälle unterliegen dem Schutz der Unfallversicherung. Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Umwege, die der Versicherte macht, weil sein Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird, oder die gemacht werden, weil der Versicherte für den Weg nach und vom Ort der Tätigkeit mit anderen Personen eine Fahrgemeinschaft bildet, schließen die Versicherung nicht aus. Hat der Versicherte am Ort der Tätigkeit lediglich eine Unterkunft, nicht aber seine Familienwohnung, wird dadurch die Versicherung auf dem Weg von und nach der Familienwohnung nicht ausgeschlossen.

Berufskrankheiten

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, welche die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Der Verordnungsgeber muss dabei prüfen, ob die Erkrankungen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Für die Anerkennung des Versicherungsschutzes gelten folgende Voraussetzung:

  • die Gefährdung des Versicherten muss durch schädigende Einwirkungen auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein und
  • zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung muss ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Das bedeutet, es muss mehr für als gegen den Zusammenhang sprechen; die bloße „Möglichkeit“ reicht nicht aus.

In einer von der Bundesregierung erstellten Berufskrankenliste werden alle Erkrankungen, die als Berufskrankheiten gelten, aufgeführt. Im Einzelfall kann eine nicht aufgeführte Krankheit dennoch als Berufskrankheit anerkannt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Merkblätter zu den Berufskrankenheiten veröffentlicht, die vor allem den Ärzten Hinweise zur Erstattung von Berufskrankheiten-Anzeigen geben. Die Merkblätter enthalten aber auch wichtige Informationen, die von den Unfallversicherungsträgern und Gutachtern im Berufskrankheitenverfahren beachtet werden sollen.

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