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Finanzielle Sicherung

Durch die Rehabilitation sollen behinderten Menschen möglichst keine finanziellen Nachteile oder besondere Belastungen entstehen. Deshalb übernimmt jeder Rehabilitationsträger die Kosten sämtlicher Sachleistungen – aber nur für jene Bereiche, für die er zuständig ist. Darüber hinaus trägt er in der Regel auch die Kosten für die so genannten ergänzenden Leistungen. Entfällt während der Rehabilitation das Arbeitseinkommen, werden – neben Sachleistungen zur Rehabilitation – in der Regel finanzielle Leistungen gezahlt, die den eigenen und den Unterhalt der Familie sichern sollen.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zahlen die Rehabilitationsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld.

Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des berechneten Nettoentgelts nicht übersteigen. Vom Krankengeld werden vor Auszahlung noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen.

Die Rentenversicherung zahlt während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein Übergangsgeld. Es beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Behinderte Menschen mit einem unterhaltsberechtigten Kind und behinderte Menschen, deren Ehegatten nicht erwerbstätig sein können, da sie den behinderten Menschen pflegen oder selbst der Pflege bedürfen, erhalten als Übergangsgeld 75 Prozent des Nettoentgelts.
Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt grundsätzlich 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens vor dem Unfall, es darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Leistungen zur beruflichen Rehabilitation

Bei Leistungen zu beruflicher Rehabilitation zahlen die dafür zuständigen Träger mit Ausnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Regel ein Übergangsgeld. Es beträgt 75 Prozent des zuletzt erzielten Nettoverdienstes, wenn zum Haushalt ein unterhaltsberechtigtes Kind gehört oder wenn der behinderte Mensch oder sein Ehegatte pflegebedürftig ist und der Ehegatte deshalb nicht berufstätig sein kann. Alle anderen Rehabilitanden erhalten als Übergangsgeld 68 Prozent ihres letzten Nettoarbeitsentgelts.

Behinderte Menschen, die keinen Anspruch auf eine dieser Leistungen haben, weil sie z. B. nicht lange genug Beiträge zur Rentenversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit gezahlt haben, können während ihrer Rehabilitation zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Bedarf Leistungen zur Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Träger der Grundsicherung gewährt erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfen zur Ausbildung einer sonstigen angemessenen Tätigkeit erbracht werden, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II einen Mehrbedarf von 35 % der maßgeblichen Regelleistung.

Berufliche Erstausbildung

Bei beruflicher Erstausbildung im Rahmen der Rehabilitation erhalten behinderte Menschen, die kein Übergangsgeld beanspruchen können, in der Regel von der Agentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld.

Zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Zusätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts übernehmen die Rehabilitationsträger bei Bedarf die nachfolgenden Aufwendungen:

  • notwendige Fahrkosten,
  • Reisekosten für Familienheimfahrten,
  • Haushaltshilfe,
  • Kosten für eine notwendige Begleitperson.

Dies ist keine vollständige Auflistung; auch kann der Leistungsumfang bei den einzelnen Rehabilitationsträgern entsprechend der jeweiligen Zielsetzung unterschiedlich sein. Generell muss im Einzelfall entschieden werden, welche Leistungen zur Erreichung des Rehabilitationsziels erforderlich sind. Über die jeweils geltenden Voraussetzungen informieren die Rehabilitationsträger.

Sozialversicherung behinderter Menschen

Während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht in der Regel Versicherungsschutz in allen Zweigen der Sozialversicherung. Schwerbehinderte Menschen, die vor ihrer Behinderung nicht gesetzlich versichert waren, können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung freiwillig der Krankenversicherung beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten, Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen beschäftigt werden, sind in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert. Auch volljährigen Werkstattbeschäftigten, deren Rente oder Einkommen bzw. sonstiges Vermögen unterhalb des sozialhilferechtlichen Lebensunterhaltsbedarfs liegt, wird durch den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, §§ 41 ff. SGB XII, eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhaltes gewährleistet.

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