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Wohn- und Pflegeheime

Menschen mit Behinderung oder alte Menschen mit oder ohne Behinderung, die Unterstützung bei der Haushaltsführung benötigen und nicht in ihrer Familie wohnen können oder wollen, finden je nach Bedarf ihr Zuhause in einem Wohn- oder Pflegeheim.

Stationäre Wohnformen

Unter diesen Begriff fallen Wohnstätten, Gruppenwohnungen, Eltern-Kind-Wohnen, Probe- und Trainingswohnen oder Wohnhäuser, die insbesondere für Erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung geeignet sind. Stationäre Wohnformen werden vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe als stationäre Eingliederungshilfe gewährt. Als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten Einrichtungen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner vollstationär (ganztägig) oder teilstationär (tagsüber oder nachts) untergebracht, gepflegt sowie verpflegt werden.

Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 SGB XI.

Die stationäre Pflege zeichnet sich durch wesentliche Merkmale aus:

  • Die Pflegekassen haben den Sicherstellungsauftrag für die pflegerische Versorgung
  • Die Leistungserbringung erfolgt zum größten Teil durch freigemeinnützige und private Träger
  • Die Kapazitätssteuerung erfolgt durch Versorgungsverträge zwischen den Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen. Sofern die Qualitätskriterien der § 71 und 79 SGB IX erfüllt sind, haben alle Einrichtungen Zugang zur pflegerischen Versorgung

Bei einer vollstationären Betreuung müssen die Bewohnerinnen und Bewohner ihr gesamtes Einkommen (§ 82 SGB XII) und den größten Teil ihres Vermögens (§ 90 SGB XII, bis auf den ihnen zustehenden kleinen Barbetrag) für die Betreuung einsetzen. Sie erhalten aber einen angemessenen Barbetrag als Taschengeld zur persönlichen Verfügung. Damit können sie die Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken, die nicht in der Betreuung enthalten sind.

Ambulante Pflegeeinrichtungen

Ambulante Pflege wird von privaten Pflegediensten und Sozialstationen erbracht. Diese umfassen neben hauswirtschaftlicher Versorgung die Grund- und Behandlungspflege sowie die ambulante Intensivpflege. Menschen mit Behinderung können auf diese Weise ein eigenständiges Leben vollbringen, ohne dabei auf Unterstützungen zu verzichten. Oberstes Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen.

Insgesamt ist das Leistungsangebot vom Leistungskatalog der Krankenkassen abhängig. Nach § 37 SGB V gewährt die gesetzliche Krankenversicherung einen Anspruch auf häusliche Pflege, sofern dadurch Krankenhausaufenthalte vermieden werden können. Die soziale Pflegeversicherung gewährt im Falle einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit einen Anspruch auf Geldleistungen oder ambulante Pflegesachleistungen. Der Umfang dieser Leistungen ist von der jeweiligen Pflegestufe abhängig.

Ambulante Pflegeeinrichtungen weisen folgende Merkmale auf:

  • Die Pflegekassen haben den Sicherstellungsauftrag
  • Die Kapazitätssteuerung erfolgt durch Versorgungsverträge zwischen den Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen
  • Die Leistungserbringung erfolgt zum größten Teil durch freigemeinnützige und private Träger
  • Es gibt kein einheitliches Vergütungssystem, sie unterscheiden sich je nach Kostenträger

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