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Pflegeberatung

Seit dem 1. Januar 2009 hat jeder Pflegebedürftige einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Hilfe und Unterstützung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Deren Aufgabe ist es insbesondere,

  • den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) systematisch zu erfassen und zu analysieren,
  • einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,
  • auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,
  • die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie
  • bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren.

Sofern Pflegestützpunkte eingerichtet sind, müssen die Pflegeberaterinnen und -berater dort angesiedelt werden. Es ist allerdings möglich, dass nicht in allen Bundesländern sofort flächendeckend Pflegestützpunkte errichtet werden. Auch in diesen Fällen haben Pflegebedürftige seit dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Pflegeberatung gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater werden in aller Regel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen sein. Aber auch die Übertragung der Beratungsaufgabe auf Dritte ist möglich.

Wichtig ist auch bei der Pflegeberatung, dass vorhandene und funktionierende Beratungsstrukturen weder ersetzt noch durch überflüssige Parallelstrukturen verdoppelt werden sollen. Die Pflegeberatung hat zudem alle an der pflegerischen Versorgung Beteiligten einzubinden.

Die komplexe Tätigkeit der Pflegeberatung setzt entsprechend qualifiziertes Personal voraus. Als Erstausbildungen kommen, neben einer Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte oder einem Studium der Sozialarbeit, vor allem Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz oder nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege in Betracht. Zusätzlich zu den in der Berufsausbildung oder im Studium erworbenen Grundqualifikationen müssen die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater die für die Beratungstätigkeit erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Weiterbildungen sowie ein Pflegepraktikum nachweisen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat am 29. August 2008 entsprechende Empfehlungen sowohl zur Anzahl als auch zur Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater abgegeben.

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