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Kurzzeitpflege

In Fällen, in denen weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, werden Leistungen für den Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung erbracht. Auch hier – wie bei den Leistungen der Verhinderungspflege – ist der Anspruch auf Kostenübernahme auf vier Wochen pro Kalenderjahr und unabhängig von der Pflegestufe bis zu einem Höchstbetrag von 1.510 Euro begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen; die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind – wie bei der häuslichen Pflege auch – von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Die Kurzzeitpflege ist für pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen möglich.

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Bei fachlichen Fragen haben Sie die Möglichkeit uns telefonisch zu erreichen oder auch eine Anfrage mit dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen.

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen 0180 - 5676715 *

* Festpreis 14 Cent/Min. - abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich.

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