Fahrten mit dem eigenen Pkw
Menschen mit Behinderung können grundsätzlich auch den Führerschein erwerben. Außerdem erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfen und Nachteilsausgleiche, wenn sie wegen ihrer Behinderung auf die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen sind.
- Führerschein und Autoumrüstung
- Finanzierungshilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- KfZ Steuer
- Fahrten zur Arbeit
- Parkmöglichkeiten
Führerschein und Autoumrüstung
Grundsätzlich können Menschen mit Behinderung einen Führerschein erwerben und sie dürfen auch ein Kraftfahrzeug führen. Ihr Führerschein kann mit Einschränkungen oder Auflagen versehen werden. Eine Fahrerlaubnis kann jedoch nicht erteilt werden, wenn eine Kompensation von Fahreignungsmängeln, etwa durch Anbringen geeigneter Einrichtungen am Fahrzeug, nicht möglich ist. Laut dem Sozialverband VdK Deutschland gibt es ca. 850.000 Autofahrerinnen und Autofahrer mit einer Behinderung in Deutschland. Sie lenken ihr Fahrzeug trotz einer überwiegend körperlichen Beeinträchtigung und legen weite Strecken zurück, beispielsweise um einen Urlaubsort zu erreichen.
Neuwagen oder Gebrauchtwagen können individuell nach den jeweiligen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung umgebaut bzw. ausgestattet werden. Eingebaut werden beispielsweise Lifte, spezielle Gurtsysteme, elektrische und hydraulische Gas-, Brems- und Lenksysteme und vieles mehr. Überschaubare und transparente Informationen zum Führerscheinerwerb, zur Fahrzeugnutzung, zur finanziellen Unterstützung und bei Fahrzeugauswahl und Umrüstung bietet das Informationsportal autoanpassung.de. Sie finden hierüber auch Adressen von Umrüstfirmen in Deutschland, nach Postleitzahlen sortiert.
Zudem gibt es Behindertenfahrschulen, die Fahrzeugkäuferinnen und -käufer mit der Technik vertraut machen. Die Fahrschulwagen verfügen in der Regel über alle klassischen Bedienhilfen sowie über ein elektronisch-digitales Steuer- und Bediensystem mit Joystickschaltung oder Mini-Lenkrad. So können auch Menschen mit einer Schwerbehinderung, wie Menschen mit fortgeschrittener Multipler Sklerose oder Conterganschädigung, einen Führerschein erwerben.
Viele Fahrzeughersteller bzw. die Autohändler gewähren beim Kauf eines Neuwagens oder eines jungen Gebrauchten spezielle Rabatte für Menschen mit Behinderung. Diese müssen bei den Autohäusern erfragt werden.
Finanzierungshilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
Wer wegen seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, um seinen Ausbildungs oder Arbeitsplatz zu erreichen, kann vom Rehabilitationsträger Finanzierungshilfen erhalten. Voraussetzungen, Antragstellung und Leistungsumfang sind durch die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) geregelt.Die Hilfen schließen die behindertengerechte Zusatzausstattung und die Erlangung der Fahrerlaubnis ein. Die Leistungen werden – je nach Zuständigkeit – durch die Rehabilitationsträger oder auch durch die Integrationsämter erbracht.
KfZ Steuer
Schwerbehinderte Kraftfahrzeughalter, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Im Schwerbehindertenausweis müssen die Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" eingetragen sein. Die Befreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr genutzt wird. Kraftfahrzeughalter, die infolge ihrer Behinderung im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen "G" mit orangefarbenem Aufdruck) und gehörlose Menschen (Merkzeichen "Gl" mit orangefarbenem Aufdruck) können sich wahlweise für die „Freifahrt“ im öffentlichen Nahverkehr (siehe „Erleichterungen im Personenverkehr”) entscheiden oder für die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
Achtung: Mit der Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung sind gewisse Benutzungsbeschränkungen verbunden! So darf das Kraftfahrzeug nicht von anderen Personen benutzt werden – es sei denn, diese Fahrten stehen im Zusammenhang mit der Beförderung oder der Haushaltsführung des behinderten Menschen. Info: Weitere Auskünfte erteilen die Finanzämter.
Fahrten zur Arbeit
Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 oder behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis), können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen wie Werbungskosten abziehen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten können bei Benutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuges die für Dienstreisen geltenden Kilometerpauschalen angesetzt werden (z.B. bei einem PKW 30 Cent pro Fahrtkilometer und bei einem Motorrad oder Motorroller 13 Cent pro Fahrtkilometer). Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz von der Steuer abgezogen werden.
Parkmöglichkeiten
Es erweist sich oftmals als schwierig, einen Parkplatz möglichst nah an dem Ort zu finden, an dem man etwas erledigen möchte. Davon sind besonders Menschen mit Schwerbehinderung betroffen, für die das Gehen häufig sehr anstrengend ist. Für sie gibt es daher besondere Regelungen:
Behindertenparkplätze
Den Behindertenparkplatz, der mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet ist, können außergewöhnlich gehbehinderte (Merkzeichen "aG") und blinde Menschen (Merkzeichen "Bl") nutzen. Seit Anfang April 2009 gehören zum berechtigten Personenkreis auch Personen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Beidseitige Amelie bedeutet, dass beide Arme fehlen. Beidseitige Phokomelie bedeutet, dass Hände bzw. Füße unmittelbar an Schultern bzw. Hüften ansetzen. Entsprechend ist unter einer vergleichbaren Funktionseinschränkung ein völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke zu verstehen.
Die Parkmöglichkeit auf Behindertenparkplätzen muss an Ihrem Wohnort beim Straßenverkehrsamt beantragt werden. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" oder "Bl" eingetragen ist oder die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Hier hilft Ihnen das zuständige Versorgungsamt weiter.
Das Straßenverkehrsamt stellt einen Parkausweis aus, der inzwischen europaweit vereinheitlicht ist und somit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gültig ist. Der Parkausweis ist beim Parken deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Die Ausnahmegenehmigung muss zusätzlich immer mitgeführt werden.
Internationale Gültigkeit des Parkausweises
Der Parkausweis ist in allen Ländern gültig, die Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien (FYROM), Moldawien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Ukraine.
Es gelten im Ausland jedoch meist andere Bedingungen als in Deutschland. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig über die Einzelheiten. So vermeiden Sie Unannehmlichkeiten oder gar ein Bußgeld.
Parkerleichterungen
Zudem können seit Anfang Juni 2009 vier genau definierte Personengruppen bestimmte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Insbesondere ist ihnen das Parken im eingeschränkten Halteverbot (für bis zu drei Stunden) oder in Fußgängerzonen (während der Ladezeiten) gestattet. Diese vier Personengruppen sind:
- Menschen mit Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
- Menschen mit Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,
- Menschen mit Schwerbehinderung, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
- Menschen mit Schwerbehinderung mit künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Für diese Parkerleichterungen wird ein neuer orangfarbender Parkausweis ausgestellt. Auch diejenigen, die auf den Behindertenparkplatz parken dürfen, können die Parkerleichterung in Anspruch nehmen. In mehreren Bundesländern gab es für diese Personenkreise bereits Ausnahmeregelungen. Die bundeseinheitliche Regelung schafft nun Rechtssicherheit und ermöglicht die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen in ganz Deutschland.
Die Parkerleichterung erlaubt:
- im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
- im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
- in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
- auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.
Tip: Für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und blinde Menschen können manchmal Parkplätze in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden. Fragen Sie beim Straßenverkehrsamt nach.
Übertragbarkeit der Parkerleichterung
Die Parkerleichterung ist übertragbar. Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, kann trotzdem eine Parkerleichterung erhalten. In diesen Fällen gilt die Parkerleichterung für die Person, welche die Fahrt für die Person mit einer Schwerbehinderung übernimmt.


