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Hilfe zum Lebensunterhalt

Wer erhält Hilfe zum Lebensunterhalt?

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der keine oder keine ausreichenden Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen hat und der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

Der Begriff „notwendigen Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das gemeinsame Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für Hilfebedürftige, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einer anderen Person zusammenleben und damit eine Haushaltsgemeinschaft bilden.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht gewährt, wenn Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht.

Wie lange kann die Hilfeleistung gewährt werden?

Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage der oder des Leistungsberechtigten.

In welcher Höhe wird die Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht?

Regelsätze

Auch der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich danach, was im Einzelfall erforderlich ist (= Bedarf). Der Bedarf setzt sich insgesamt aus folgenden Komponenten zusammen:

  • maßgebender Regelsatz
  • angemessene Kosten der Unterkunft
  • tatsächliche Heizkosten
  • evtl. Mehrbedarfe, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Der Bedarf minus dem Einkommen entspricht dann der Höhe der Leistung.

Wenn Leistungsberechtigte laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, richtet sich die Höhe des Bedarfs vor allem nach so genannten Regelsätzen. Für jeden Haushalt gibt es dabei grundsätzlich der sogenannte Eckregelsatz (100 Prozent). Alleinstehende (in einem Singlehaushalt) und Haushaltsvorstände erhalten demnach den Eckregelsatz in Höhe von 359 Euro.

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen gibt es dann zusätzliche Beträge, deren Höhe vom Alter dieser Haushaltsangehörigen abhängt:

  • 60 % des Eckregelsatzes für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  • 70 % des Eckregelsatzes für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • 80 % des Eckregelsatzes für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres und
  • 90 % des Eckregelsatzes bei zusammen lebenden Ehepaaren und Lebenspartnern.

Die Höhe des Eckregelsatzes kann von Bundesland zu Bundesland abweichend festgesetzt werden.

Schulstarterpaket

Ebenfalls erstmalig ab 2009 wird es eine zusätzliche Leistung für die Schule geben. Mit dieser Leistung wird Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, ein zusätzlicher Betrag für die besonders zum Beginn eines Schuljahres vermehrt anfallenden Kosten für Schulmaterialien zur Verfügung gestellt. Die Leistung wird erstmals zum Beginn des Schuljahres 2009/2010 gewährt.

Der Betrag in Höhe von 100 Euro wird jeweils zum Beginn eines neuen Schuljahres automatisch zur Verfügung gestellt. Ein konkreter Termin ist nicht vorgegeben, um den Trägern der Sozialhilfe die Möglichkeit zu gewähren, die Leistung in Abhängigkeit vom jeweiligen Schuljahresbeginn des Landes zu gewähren. Dieser zusätzliche Bedarf erfolgt aber nur, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird.

Kosten für Unterkunft und Heizung

Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die angemessenen Kosten der Unterkunft und die Heizungskosten (abzüglich der Kosten für Warmwasserbereitung); auch für selbstgenutztes Haus- oder Wohnungseigentum. Tilgungsraten werden nicht übernommen, denn diese tragen zur Vermehrung des Vermögens bei.

Bei der Frage, welche Kosten angemessen sind, hat der Träger der Sozialhilfe die besonderen Lebensumstände, z. B. die Zahl der Haushaltsangehörigen, das Alter der Kinder oder einen besonderen Wohnbedarf wegen Krankheit oder Behinderung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sind die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu prüfen. Für die Größe einer Wohnung werden im Allgemeinen von 45 bis 50 Quadratmeter für eine alleinstehende Person und zusätzlich 10 bis 15 Quadratmeter für jede weitere Person zu Grunde gelegt. Bei Eigentum geht man bei einer Wohnung in der Regel von 120 Quadratmetern aus und bei einem Haus von bis zu 130 Quadratmetern. Die sich daraus ergebende angemessene Miethöhe richtet sich meist nach der Wohngeldobergrenze, ergänzt – soweit vorhanden – um den örtlichen Mietspiegel. Maßgebend sind aber die gültigen Richtlinien der Sozialhilfeträger.

Mehrbedarfszuschläge

Aufgrund besonderer Lebensumstände kann ein Mehrbedarf anerkannt werden, der durch einen entsprechenden Zuschlag zum Regelsatz abgegolten wird.
Mehrbedarfszuschläge erhalten insbesondere

  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben bzw. einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde über das Merkzeichen G vorlegen; der Mehrbedarf beträgt 17 % des maßgebenden Regelsatzes,
  • für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII gewährt wird; der Mehrbedarf beträgt 35 % des maßgebenden Regelsatzes,
  • für kranke, genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen; der Mehrbedarfszuschlag wird in angemessener Höhe gezahlt.

Übernahme von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für weitere Versicherungen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden als sozialversicherungspflichtige Abgaben bei der Bereinigung von Einkommen berücksichtigt. Hat man aber kein Einkommen, so ist die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sowie die Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Mit der Einführung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes – GKV-WSG) wurde ein Versicherungsschutzes für alle Personen in der Bundesrepublik, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, eingeführt. Die Absicherung erfolgt entweder ab dem 1. April 2007 über eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (Standardtarif) oder durch die Absicherungspflicht in dem ab 1. Januar 2009 geltenden Basistarif der privaten Krankenversicherung.

Solange allerdings Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen werden, besteht keine Versicherungspflicht. Unterbrechungen des Bezugs bei einer der genannten Leistungen von mindestens einem Monat führen jedoch zur Versicherungspflicht.

Damit ist sichergestellt, dass Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, bislang aber wegen einer fehlenden Absicherung im Krankheitsfall fallweise auf Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII angewiesen waren, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder Zugang zum Basistarif der privaten Krankenversicherung haben.

Bei Pflichtversicherten, die keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten, aber durch die Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen hilfebedürftig werden würden, übernimmt der Träger der Sozialhilfe die Pflichtbeiträge auf Anforderung der Krankenkasse. Die Beiträge werden unmittelbar und in voller Höhe an die Krankenkasse gezahlt. Dies setzt voraus, dass die Krankenkasse einen Nachweis über die unzureichende Beitragszahlung des Versicherten erbringt und damit ein erfolgloses Mahnverfahren belegt. Der Sozialhilfeträger hat den Leistungsberechtigten von der Übernahme des vollen Beitrags und dessen unmittelbare Zahlung an die Krankenkasse zu unterrichten, ebenso von seiner daraus resultierenden Verpflichtung, einen von ihm selbst zu tragenden Anteil dem Sozialhilfeträger zu erstatten.

Werden Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, dann schließt dies ab 2009 auch den sogenannten Zusatzbeitrag mit ein. Damit müssen Leistungsberechtigte für den Fall, dass ihre Krankenkasse zusätzlich zum normalen Beitrag einen Zusatzbeitrag erhebt, diesen im Unterschied zu allen übrigen Versicherten nicht selbst tragen. Damit ist auch kein Kassenwechsel erforderlich, um die Zahlung eines Zusatzbeitrags zu vermeiden.

Die Übernahme von Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt unter der Voraussetzung von Hilfebedürftigkeit, Die Versicherungsprämien, die auch für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten, werden übernommen, wenn sie angemessen sind. Angemessen sind stets Aufwendungen für eine Krankenversicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen zum Standard- beziehungsweise zum Basistarif abgeschlossen wird. Der ab 2009 geltende Basistarif ist für jede versicherte Person auf 100 % des Höchstbeitrags zur Krankenversicherung begrenzt.

Können auch freiwillige Beiträge für die Alterssicherung übernommen werden?
Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung können auch freiwillige Vorsorgebeiträge übernommen werden. Es handelt sich um eine Kann-Regelung, die Übernahme steht folglich im Ermessen der Sozialhilfeträger.

Die Vorschrift wurde zum 1. Januar 2009 neugefasst und dabei inhaltlich wesentlich überarbeitet. Sie bezieht sich auf die Übernahme von Beiträgen für die Altersvorsorge. Die Beitragszahlung hat zum Ziel, Altersvorsorgeansprüche von Leistungsberechtigten zu begründen oder vorhandene Ansprüche zu erhöhen, um so im Alter Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu vermindern.

Hintergrund für die Neufassung der Vorschrift ist die im Eigenheimrentengesetz enthaltene Einbeziehung von Beziehern einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in die steuerliche Förderung des Aufbaus einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge. Dadurch können erstmals auch Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den Genuss der staatlichen Förderung des Aufbaus einer Riester-Rente erhalten. Dies gilt insbesondere für die:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • landwirtschaftliche Alterskassen,
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen, sofern sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen,
  • kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht (sogenannte „Rürup-Rente") sowie
  • steuerlich geförderte Altersvorsorge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (sogenannte „Riester-Rente").

Können auch Beiträge zur Sterbegeldversicherung übernommen werden?
Ferner können Beiträge für eine Sterbegeldversicherung übernommen werden, um dem Leistungsberechtigten einen Anspruch auf ein angemessenes Sterbegeld zu ermöglichen. Dessen Höhe hat sich an den angemessenen Kosten für eine Bestattung zu orientieren. Wird diese Voraussetzung erfüllt, sollte der Vermögenswert der Sterbeversicherung als Schonvermögen anerkannt werden und damit einer Leistungsberechtigung in der Hilfe zum Lebensunterhalt – und auch der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung– nicht entgegenstehen.

Einmalige Leistungen

Neben den Regelsätzen und dem Mehrbedarf gibt es für besondere Situationen noch einmalige Leistungen. Einmalige Leistungen können dann in Anspruch genommen werden, wenn sie notwendig sind. Sie sind im Voraus zu beantragen. Zu den Leistungen gehören:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Darlehen

Die Regelsatzbemessung im SGB XII beinhaltet eine weit reichende Pauschalierung. Dies bedeutet, dass der gesamte sozialhilferechtliche Bedarf, außer den drei einmaligen Bedarfen, aus dem Regelsatz zu decken ist. Folglich sind nicht nur alle regelmäßig, sondern auch die unregelmäßig anfallenden Bedarfe aus dem Re¬gelsatz zu finanzieren. Um dies gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass aus dem für einen Monat gezahlten Regelsatz eine Rücklage zur Finanzierung unregelmäßig anfal¬lender Bedarfe angespart wird.

Ziel dieser statistischen Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist es, Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, finanziell so zu stellen, wie Menschen mit geringem Einkom¬men, die nicht von Sozialhilfe leben. Daraus folgt: Ebenso wie Menschen mit gerin¬gem Einkommen müssen nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen in eigenverant¬wortlich mit dem ihnen zur Verfügung stehenden monatlichen Budget haushalten. Über die Verwendung des monatlichen Regelsatzes haben die Leistungsberechtigten selbst zu ent¬scheiden. Dies beinhaltet, Entscheidungen zu treffen und Prioritäten für Ausgaben zu setzen. Ein Anspruch, dass quasi automatisch alle vom Regelsatz umfassten Bedarfe vom Sozialamt zusätzlich zu übernehmen sind, wenn Leitsungsberechtigte diese nach ihrer eigenen Ein¬schätzung nicht finanzieren können, besteht nicht.

Alledings gibt es für den Fall, dass es einem Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht möglich ist, einen mit dem Regelsatz abgegoltenen und unabweisbar notwendigen Bedarf zu finanzieren, die Möglich¬keit eines Darlehens. Nach § 37 SGB XII soll der Sozialhilfeträger in diesen Fällen ein Darle¬hen gewähren.

Für die Rückzahlung des Darlehens gilt, dass ein monatlicher Teilbetrag in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes (17,95 Euro bei einem Eckregelsatz zu 359,- Euro) von der Leistung einbehalten werden. Die Tilgungsrate von 5 vom Hundert stellt eine Obergrenze dar.

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er in einer stationären Einrichtung untergebracht werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten, soweit sein Einkommen und die Leistung der Pflegeversicherung dafür nicht ausreichen.

Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen umfasst

  • den maßgebenden Regelsatz,
  • die pauschalierten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers und
  • Mehrbedarfe.

Bei dem sich daraus ergebenden Betrag handelt es sich nicht um eine auszuzahlende Leistung, sondern um einen Rechenbetrag zur Bestimmung der Höhe der für den Lebensunterhalt einzusetzenden eigenen Mittel. Bei eigenem Einkommen ist dieses – ebenso wie bei Leistungsberechtigten außerhalb stationärer Einrichtungen – vorrangig für den notwendigen Lebensunterhaltsbedarf einzusetzen.

Zusätzlich dazu wird bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der weitere notwendige Lebensunterhalt von der Sozialhilfe erbracht, z. B. Kleidung und ein angemessener Barbetrag. Der genannte Barbetrag steht als „Taschengeld“ für persönliche Bedürfnisse zur Verfügung und beläuft sich für volljährige Leistungsberechtigten auf mindestens 27 % des Eckregelsatzes (96,93 Euro).
Für nicht volljährige Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen wird die Höhe des Barbetrags von den Ländern für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen festgesetzt.

Der Umfang des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen umfasst auch die darlehensweise Übernahme von Zuzahlungen (z. B. Medikamente). Der Sozialhilfeträger übernimmt, falls die leistungsberechtigte Person dem nicht widerspricht, die in einem Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen bereits zum 1. Januar oder bei Aufnahme in die stationäre Einrichtung. Hierfür wird ein Darlehen gewährt, das im Verlauf des Kalenderjahres in gleichen monatlichen Raten aus dem Barbetrag zurückgezahlt wird. Die Abwicklung wird von dem zuständigen Sozialhilfeträger und der Krankenkasse vorgenommen, der Barbetragsbezieher erhält eine Freistellungsbescheinigung und ist für das gesamte Kalenderjahr von Zuzahlungen befreit.

Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

Die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen ermöglicht in eng begrenzten Ausnahmefällen die Übernahme von Schulden. Die Vorschrift stellt damit eine Ausnahmeregelung dar, denn Entschuldung zählt nicht zu den Aufgaben der Sozialhilfe. Angesichts der Notwendigkeit, eine Räumungsklage wegen Mietschulden zu verhindern, stellt die Übernahme von Mietschulden eine solche Ausnahme dar. Der Träger der Sozialhilfe soll Mietschulden übernehmen, wenn dies gerechtfertigt und nötig ist, um Wohnungslosigkeit zu verhindern.

Zur vorbeugenden Vermeidung von Wohnungslosigkeit sind Gerichte verpflichtet, im Falle einer Räumungsklage dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm bestimmten Stelle vom Eingang der Klage und der Höhe der Mietschulden Mitteilung zu machen. Eine Übernahme der Schulden durch den Träger der Sozialhilfe ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Nichtzahlung der Miete offensichtlich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Mieters zurückzuführen ist.

Ansonsten ist die Schuldenübernahme nur in vergleichbaren Notlagen möglich. Eine solche vergleichbare Notlage kann entstehen, wenn wegen Schulden bei Energieversorgungsunternehmen die Gefahr einer Sperrung der Energieversorgung unmittelbar bevorsteht.

Ist ein Unterhaltsrückgriff gegenüber den Verwandten möglich?

Beim Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt grundsätzlich der Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern). Hierbei prüft der Träger der Sozialhilfe, ob eine Leistungsfähigkeit besteht und in welchen Rahmen diese dann einzufordern ist.

Wie erhalte ich Hilfe zum Lebensunterhalt?

Die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt haben unverzüglich einzutreten, dass heißt sobald einem Träger der Sozialhilfe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung bekannt wird. Es ist weder ein förmlicher Antrag noch ein Herantreten an den zuständigen Träger der Sozialhilfe erforderlich. Die Bedürftigkeit ist vom Sozialhilfeträger selbst zu ermitteln, dieser hat damit von sich aus tätig zu werden, wenn ihm Anhaltspunkte für Hilfebedürftigkeit vorliegen. Nicht erforderlich ist also, dass die Anspruchsvoraussetzungen abschließend geklärt sind; bei solchen Fällen kann auch aufgrund noch fehlender Unterlagen für einen kurzen Zeitraum Hilfe geleistet werden. Diese wird dann mit der nach Vorlage der fehlenden Unterlagen berechneten tatsächlichen Hilfe verrechnet.

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