Mitwirkungsmöglichkeiten
Werkstätten für behinderte Menschen haben eine mit dem Betriebsrat vergleichbare Einrichtung: den Werkstattrat. Der Werkstattrat überwacht allgemeine Regelungen und Gebote und hat ein Mitspracherecht bei arbeitsorganisatorischen und personellen Fragen.
Die Werkstattbeschäftigten haben gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsrechte. In allen Werkstätten werden von den Beschäftigten im Arbeitsbereich Werkstatträte gewählt. Sie vertreten die Interessen der Beschäftigten im Arbeitsbereich und diskutieren mit der Werkstattleitung.
Der Werkstattrat hat allgemeine Aufgaben wie etwa die Überwachung der Einhaltung des Gleichberechtigungsgebotes von Männern und Frauen oder die Berücksichtigung der Interessen der im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich tätigen behinderten Menschen. Außerdem hat der Werkstattrat Mitwirkungsrechte:
- bei Fragen der Ordnung im Arbeitsbereich,
- der Beschäftigungszeit und der Gestaltung der Arbeitsplätze,
- der Darstellung und Verwendung der Arbeitsergebnisse
- bei der Fort- und Weiterbildung und
- bei Fragen der Verpflegung.
Der Werkstattrat hat außerdem Anspruch auf Unterrichtung über Versetzungen und Umsetzungen im Allgemeinen sowie über Einstellung, Versetzung und Umsetzung des Fachpersonals. Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. In Werkstätten mit regelmäßig 200-400 Wahlberechtigten aus dem Arbeitsbereich besteht er aus fünf Mitgliedern, in Werkstätten mit regelmäßig mehr als 400 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern. Der Vorsitzende des Rates wird ab 200 Beschäftigten freigestellt. Mitglieder des Werkstattrates haben das Recht auf 10 Tage Schulung während der vierjährigen Amtsperiode, bei erstmaliger Wahl auf 20 Tage. Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1.10 bis 30.11. statt.
Im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt kann ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.


