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Verdienst und soziale Sicherung

Beschäftigte im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erhalten Ausbildungsgeld von der Agentur für Arbeit oder Übergangsgeld vom Rehabilitationsträger. Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich erhalten ein Gehalt, das sich aus Grundbetrag, individuellem Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld zusammensetzt.

Im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich

Im Berufsbildungsbereich erhalten die Teilnehmer kein Arbeitsentgelt von der Werkstatt, sondern entweder Ausbildungsgeld von der Agentur für Arbeit oder Übergangsgeld vom zuständigen Rehabilitationsträger. Das Ausbildungsgeld  ist gesetzlich festgelegt. Zurzeit werden für die ersten 12 Monate 62 Euro monatlich gezahlt. Anschließend steigt das Ausbildungsgeld auf 73 Euro monatlich (§ 107 SGB III).

Im Arbeitsbereich

Das Arbeitsentgelt im Arbeitsbereich setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  • dem Arbeitsförderungsgeld,
  • dem Grundbetrag und
  • dem leistungsangemessenem Steigerungsbetrag.

Das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 Euro monatlich wird unabhängig von der Arbeitsleistung gezahlt. Beim Arbeitsförderungsgeld handelt es sich um eine Zuzahlungspauschale durch die jeweiligen Rehabilitationsträger.

Der Grundbetrag wird an jeden Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich ausgezahlt. Dieser beträgt zurzeit 73 Euro (§ 138 Abs. 2 SGB IX).

Ein weiterer Bestandteil des Arbeitsentgeltes ist der leistungsangemessene Steigerungsbetrag. Die Höhe dieses Betrages ist von der individuellen Arbeitsleistung abhängig. Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages werden, je nach Konzept der Werkstatt, folgende Punkte berücksichtigt:

  • quantitative und qualitative Aspekten der Arbeitsleistung
  • Komplexität des Arbeitsplatzes
  • Sozialverhalten
  • Schmutz- und Lärmzulagen
  • Lebensalter und
  • Werkstattzugehörigkeit.

Das Durchschnittsentgelt eines Werkstattbeschäftigten betrug im Jahr 2007 rund 158 Euro im Monat.

Von diesem Einkommen müssen diejenigen behinderten Menschen, die auf weitere Hilfen der Sozialhilfe angewiesen sind (z. B. für Wohnheimunterbringung), Eigenleistungen erbringen (§ 82 SGB XII). Der Einkommensfreibetrag für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe beträgt rund 43 Euro liegt.

Rente und soziale Sicherung

Werkstattbeschäftigte sind kranken-, pflege- und rentenversichert. Nach 20 Jahren Werkstatttätigkeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, also ab einem Alter von etwa 40 Jahren. Die Rente beträgt gut 700 Euro monatlich. Die Beiträge dafür tragen in der Regel der Bund und die Länder.

Soweit Arbeitsentgelt oder Rente nicht zum Lebensunterhalt ausreichen, besteht Anspruch auf Grundsicherung.

Zu den üblichen Leistungen im Rahmen der Arbeit in der Werkstatt gehört auch die Sicherstellung der Beförderung zur Werkstatt und ein Mittagessen.

Zusatzinformationen

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Bei fachlichen Fragen haben Sie die Möglichkeit uns telefonisch zu erreichen oder auch eine Anfrage mit dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen.

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen 0180 - 5676715 *

* Festpreis 14 Cent/Min. - abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich.

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