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Wissenswertes für Arbeitgeber und Auftraggeber

Unternehmen können Werkstätten für behinderte Menschen für verschiedene Aufgaben und Dienstleistungen beauftragen. Sie können, wenn sie der Beschäftigungspflicht unterliegen, einen Teil der Arbeitskosten auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Werkstätten produzieren nicht nur für den Eigenbedarf, sondern bieten Unternehmen und Verwaltungen auch Produkte und Dienstleistungen an. Dies sind z. B.:

  • Montage-, Verpackungs- und Versandaufträge für Betriebe aus Industrie, Handwerk und Handel
  • Herstellung von Holzspielzeugen, Textilien oder Gartenmöbeln
  • Garten- und Landschaftspflege
  • Küchen- und Partyservice
  • Wäscherei
  • Druck und Versand von Werbemitteln
  • Aktenvernichtung
  • professionelle elektronische Archivierung von Dokumenten.

Arbeitgeber, die Werkstätten Aufträge erteilen, können, wenn sie zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet sind, bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrags auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten ausgeführt werden können, sind Werkstätten bevorzugt anzubieten.

Zusatzinformationen

Haben Sie Fragen?

Bei fachlichen Fragen haben Sie die Möglichkeit uns telefonisch zu erreichen oder auch eine Anfrage mit dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen.

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen 0180 - 5676715 *

* Festpreis 14 Cent/Min. - abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich.

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