Probebeschäftigung und Eingliederungszuschuss
Für behinderte oder schwerbehinderte Menschen gibt es besondere Förderbedingungen. Für die Zeit einer Probebeschäftigung können die Personalkosten des Arbeitgebers bis zu drei Monate übernommen werden, wenn sich die Arbeitsmarktchancen des Betreffenden dadurch verbessern. Außerdem können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.
Probebeschäftigung
Eine Probebeschäftigung soll behinderten und schwerbehinderten Menschen den Einstieg oder Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Alle Beteiligten können in dieser Zeit die Zusammenarbeit ausprobieren. Eine Probebeschäftigung ist innerhalb eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses möglich.
Die Personalkosten für eine befristete Probebeschäftigung eines behinderten oder schwerbehinderten Menschen können bis zu drei Monate von der Agentur für Arbeit oder vom Rehabilitationsträger übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sich die Chancen des Betreffenden auf eine dauerhafte Integration ins Arbeitsleben oder einen Arbeitsplatz verbessern. Die endgültige Höhe und die Dauer der Übernahme richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Ein Probearbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen melden. Auf diese Weise sollen in der wichtigen Startphase einer Beschäftigung alle Möglichkeiten der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben ausgeschöpft werden. Die gleiche Frist gilt für die Beendigung des Probearbeitsverhältnisses.
Für die Förderung sind die Agentur für Arbeit nach § 238 SGB III und die Rehabilitationsträger nach § 34 SGB IX zuständig.
Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können zur Eingliederung von schwer vermittelbaren Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Diese Zuschüsse richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den Eingliederungserfordernissen.
Eingliederungszuschüsse werden auf die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Löhne und die pauschalierten Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen gewährt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann nicht berücksichtigt werden. Eingliederungszuschüsse können auch an Arbeitgeber gezahlt werden, die Personen einstellen, die bereits bis zu drei Monate, nicht versicherungspflichtig oder im Rahmen der Probebeschäftigung bei ihnen beschäftigt waren. Für behinderte und schwerbehinderte Menschen gelten besondere Förderbedingungen:
Eingliederungszuschuss nach Aus- oder Weiterbildung
Übernimmt ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung, kann er von der Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erhalten, wenn in der Zeit der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse gezahlt wurden. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu einem Jahr geleistet werden.
Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen
Arbeitgeber, die behinderte oder schwerbehinderte Menschen einstellen, können einen Zuschuss von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate erhalten. Nach 12 Monaten ist der Zuschuss je nach Zunahme der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten zu mindern. Er ist mindestens um 10 Prozentpunkte zu mindern. Träger des Eingliederungszuschusses sind die Agenturen für Arbeit und die Träger der Grundsicherung nach dem SGB II.
Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Für besonders betroffene schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen können Arbeitgeber besondere Eingliederungszuschüsse erhalten. Besonders betroffen sind insbesondere Personen, die
- wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind,
- länger als ein Jahr arbeitslos sind,
- im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einem Integrationsprojekt eingestellt werden,
- als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden.
Arbeitgeber, die diese Personen einstellen, können einen Zuschuss zu den Lohnkosten von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu 36 Monate erhalten. Bei Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr erhöht sich die Dauer auf bis zu 60 Monate. Bei Arbeitnehmern ab dem 55. Lebensjahr auf bis zu 96 Monate.
Nach 12 Monaten ist der Zuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten zu mindern. Er ist mindestens um 10 Prozent zu mindern. Der Zuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ab 50 Jahren wird erst nach 24 Monaten vermindert.


