Weitere Entgeltersatzleistungen
Zu den Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung gehören neben Arbeitslosengeld u.a. auch das Kurzarbeitergeld, das Insolvenzgeld und das Transferkurzarbeitergeld.
Kurzarbeitergeld
Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit nach den gesetzlichen Bestimmungen Kurzarbeitergeld. Grundlegende Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist, dass hierdurch die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer erhalten bleiben.
Kurzarbeitergeld kann beziehen,
- wer wegen des Arbeitsausfalls ein vermindertes oder gar kein Arbeitsentgelt erhält,
- wenn der Arbeitsausfall erheblich ist,
- wenn die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind sowie
- wenn der Arbeitsausfall der Arbeitsagentur vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat angezeigt worden ist.
Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er vorübergehend und nicht vermeidbar ist sowie in einem Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Aufgrund der Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Wirtschaft wurde die Erheblichkeitsschwelle abgesenkt. Bis zum 31. Dezember 2011 ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn in dem betreffenden Monat weniger als ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft.
Kurzarbeitergeld wird in der Regel durch den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates von der zuständigen Arbeitsagentur erstattet.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Netto-Kurzlohn bei Arbeitsausfall und dem Nettolohn, der ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Beschäftigte erhalten 60 Prozent dieses Differenzbetrages, wenn sie kein Kind im Sinne des Steuerrechts haben. Haben sie mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts, erhalten sie 67 Prozent des Differenzbetrages als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann derzeit bis zu 12 Monate gezahlt werden, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist. Die gesetzliche Bezugsfrist beträgt 6 Monate. Diese kann durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Bis zum 31. Dezember 2011 werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für die Kurzarbeit auf Antrag zur Hälfte und ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld voll erstattet. Für Zeiten der Qualifizierung von Kurzarbeitern werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Kurzarbeit auf Antrag von Beginn an komplett erstattet. Arbeitgeber werden so von den Kosten der Weiterbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer weitestgehend entlastet. Entlassungen können vermieden werden. Arbeitgeber behalten ihre eingearbeitete Belegschaft und Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz.
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld wird gezahlt,wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und der Arbeitnehmer ihm zustehende Arbeitsentgelte nicht erhalten hat. Das Insolvenzgeld entspricht in der Höhe dem rückständigen Nettoentgelt, soweit das Bruttoeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze (2011: monatlich 5.500 EUR/West, 4.800 EUR/Ost) nicht übersteigt. Die Agentur für Arbeit zahlt für die letzten drei Monate auch die noch offenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit.
Das Insolvenzgeld muss spätestens 2 Monate nach Insolvenzeröffnung, Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder Beendigung der Betriebstätigkeit beantragt werden.
Saison-Kurzarbeitergeld
In Betrieben des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus kann es im Winter vermehrt zu Arbeitsausfällen kommen. Durch diese Arbeitsausfälle wegfallendes Arbeitsentgelt kann in den Wintermonaten Dezember bis März durch Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt werden. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ebenfalls aus der Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Höhe entspricht dabei der Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Darüber hinaus können aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, die von gewerblichen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam finanziert wird, folgende ergänzende Leistungen gezahlt werden:
- An gewerbliche Arbeitnehmer das Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 EUR (netto) pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde (im Zeitraum vom 15.Dezember bis Ende Februar).
- An gewerbliche Arbeitnehmer das Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 EUR (netto) für jede aus Arbeitszeitguthaben ausgeglichene Ausfallstunde.
- An Arbeitgeber die Erstattung der von ihnen verauslagten Sozialversicherungsbeiträge für die Saison-Kurzarbeitergeldbezieher. Damit werden Arbeitgeber von dem Großteil der Kosten für die Weiterbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer in den Wintermonaten entlastet.
Saison-Kurzabeitergeld und die ergänzenden Leistungen werden in der Regel durch den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Für das Gerüstbauerhandwerk gelten die Regelungen der früheren Winterbauförderung aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31. März 2015 weiter.
Transferkurzarbeitergeld
Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer,
- wenn und solange sie auf Grund einer Betriebsänderung von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
- in ihrem Betrieb die Betriebsänderung Personalanpassungsmaßnahmen nach sich zieht,
- die betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (meist in einer so genannten Transfergesellschaft) zusammengefasst und aus dem Produktionsprozess ausgegliedert werden,
- die geforderten persönlichen Voraussetzungen vorliegen und der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder dem Betriebsrat angezeigt wird.
Ziel des Transferkurzarbeitergeldes ist es, den Wechsel der Arbeitnehmer von der bestehenden Beschäftigung in eine Anschlussbeschäftigung ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit zu gewährleisten.
Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Bezugsfrist beträgt längstens 12 Monate. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und ggf. Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anzubieten (z. B. Qualifizierungsmaßnahmen).
Transferkurzarbeitergeld wird in der Regel durch den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet.


