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Grad der Behinderung

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Die Feststellung eines Grades der Behinderung ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Bei der Feststellung werden die Auswirkungen einer oder mehrerer Behinderungen insgesamt festgestellt.

Bevor dem behinderten Menschen vom Versorgungsamt ein Nachweis (Schwerbehindertenausweis) über seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ausgestellt werden kann, müssen Art Behinderung und Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. 

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach den Auswirkungen aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen abgestuft. Die Abstufung erfolgt in Zehnergraden von 20 bis 100. Dabei werden einzelne Beeinträchtigungen nur berücksichtigt, wenn sie für sich allein einen GdB von mindestens 10 ausmachen würden.

Bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB (für alle Beeinträchtigungen) dürfen die einzelnen GdB-Werte nicht addiert werden. Entscheidend sind die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit. Außerdem werden die wechselseitigen Beziehungen zueinander berücksichtigt.

Seit 01.01.2009 ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in Kraft. Sie dient mit der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ dem versorgungsärztlichen Gutachter als verbindliche Norm für die Feststellung des Ausmaßes der auszugleichenden Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz und des GdB. Die Verordnung hat die früheren "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ ersetzt ohne diese inhaltlich wesentlich zu ändern. Die Versorgungsmedizin-Verordnung wird durch regelmäßige Änderungsverordnungen aktualisiert.

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