Schwerbehinderung und Gleichstellung
Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr erhalten Nachteilsausgleiche und sind im Arbeitsleben besonders geschützt. Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, können von der Agentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Schwerbehinderung
Personen, bei denen das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr festgestellt hat, sind schwerbehindert. Auf Antrag erhalten schwerbehinderte Menschen vom Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Er gilt als Nachweis für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, Leistungen und Hilfen.
Gleichstellung
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes der Agentur für Arbeit vorlegen und ihre Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Sie können von der Agentur gleichgestellt werden, wenn sie – ohne die Gleichstellung – auf Grund ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder aber das bestehende Arbeitsverhältnis in Gefahr ist. Vor der Bewilligung der Gleichstellung hört die Agentur den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung an.
Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Arbeitsplatzes können sein:
- häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
- eine dauernde verminderte Belastbarkeit,
- Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
- auf Dauer notwendige Hilfeleistungen der Kollegen oder
- eingeschränkte berufliche bzw. regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
Eine Gleichstellung erfolgt nicht bereits bei Arbeitslosigkeit an sich. Vielmehr müssen bei dem Betreffenden Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt auf Grund der Behinderung vorliegen. Allgemeine betriebliche Veränderungen, von denen nicht behinderte Menschen gleichermaßen betroffen sind, rechtfertigen noch keine Gleichstellung. Dies gilt ebenso für fortgeschrittenes Alter, fehlende Qualifikationen oder eine allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation.
Rechte und Ansprüche
Mit einer Gleichstellung erhalten die Betreffenden grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen. Sie haben damit im wesentlichen die gleichen Rechte und Ansprüche. Sie haben z. B. Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht und fallen unter den besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber können finanzielle Leistungen zur Einstellung und Beschäftigung erhalten. Gleichgestellte Menschen werden bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Ferner können gleichgestellte behinderte Menschen die Schwerbehindertenvertretung mitwählen.
Gleichgestellte Beschäftigte erhalten jedoch keinen Schwerbehindertenausweis und haben keinen Anspruch auf:
- Zusatzurlaub,
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder
- die vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
Gleichstellung von Jugendlichen
Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene können für die Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, auch wenn ihr Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde. Arbeitgeber, die diese Jugendlichen ausbilden, können vom Integrationsamt Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung erhalten.
Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Andere Regelungen für schwerbehinderte Menschen, beispielsweise der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.


