Ausweis
Auf dem Schwerbehindertenausweis sind insbesondere der Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale eingetragen. Der Ausweis mit dem jeweiligen Merkmal ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen; wie z. B. der Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr.
Inhalt und Ausstellung des Schwerbehindertenausweises
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 spricht man von Schwerbehinderung. Behinderte Menschen deren GdB mindestens 50 beträgt, erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Dieser dient als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale. Diese sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften sind. Der Schwerbehindertenausweis ist beim zuständigen Versorgungsamt zu beantragen.
Der Schwerbehindertenausweis hat die Grundfarbe grün. Auf der Vorderseite wird das Ende der Gültigkeit vermerkt. Den "Freifahrtausweis" – linke Seite grün, rechte Seite orange – erhalten schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert, hilflos, gehörlos oder blind sind und unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsberechtigte, z.B. Kriegsbeschädigte. Auf der Rückseite des Ausweises werden der GdB eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. Das ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs beim Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde, unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig z. B. für die Steuererstattung).
Zur uneingeschränkten Inanspruchnahme des Rechts auf unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr und von Parkerleichterungen im gesamten Bundesgebiet ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen als Nachweis erforderlich, dass der schwerbehinderte Mensch berechtigt ist, diese Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.
Merkmale im Schwerbehindertenausweis
| Merkzeichen | Erläuterung |
|---|---|
| G | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt |
| aG | außergewöhnliche Gehbehinderung |
| H | Hilflos |
| Bl | Blind |
| Gl | Gehörlos |
| B | Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson |
| RF | Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich |
| 1. Kl | Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die zweite Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz) |
Freifahrtausweis
Zum Freifahrtausweis stellt das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag ein Beiblatt in weißer Grundfarbe aus. Für die "Freifahrt" (unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) muss das Beiblatt mit einer Wertmarke versehen sein. Mehr zur Freifahrtregelung der Deutschen Bahn ab dem 01. September 2011 finden Sie hier.
Gültigkeitsdauer des Ausweises und Verlängerung
Der Schwerbehindertenausweis wird erstmalig in der Regel längstens für 5 Jahre ausgestellt. Er kann, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, zweimal verlängert werden. Zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ist keine Antragstellung nötig. Der Ausweis sollte etwa 4 Wochen vor Ablauf eingesandt werden und wird dann nach ca. 10 - 14 Tagen wieder zurück geschickt. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden und somit kein Verlängerungsfeld im Schwerbehindertenausweis mehr frei, muss der neue Ausweis durch das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde ausgestellt werden. Hierfür ist ein Lichtbild erforderlich.
In den Fällen, in denen keine Änderung in Art und Schwere der Behinderung zu erwarten ist, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden.


