Nachteilsausgleich
Zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile können behinderte und schwerbehinderte Menschen Nachteilsausgleiche erhalten. Hierzu gehören z. B. die Freifahrt und Parkerleichterungen. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis.
Behinderte und schwerbehinderte Menschen können Nachteilsausgleiche für sich in Anspruch nehmen. Nachteilsausgleiche dienen dazu, die Nachteile, die der betroffene Mensch durch die Behinderung hat, so weit wie möglich auszugleichen. Nachteilsausgleiche sind z. B.
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ("Freifahrt"),
- Steuerliche Erleichterungen,
- Parken (Benutzung von Behindertenparkplätzen, Parkerleichterungen)
- Vergünstigungen bei Bussen und Bahnen
- Rundfunkgebührenbefreiung
- Ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen oder
- im Arbeitsleben auch Zusatzurlaub und Kündigungsschutz.
Sie sind abhängig vom Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB) und werden durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Nachteilsausgleiche sind im SGB IX, aber auch in anderen anderen Vorschriften geregelt, zum Beispiel im Steuerrecht.


