Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Einen Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit haben Versicherte, die infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen.
Zu den Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zählt die Zahlung von Pflegegeld. Auf Antrag kann stattdessen eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden (Heimpflege). Die Leistungen der Unfallversicherung gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor.
Für das Pflegegeld sind Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt (Beträge seit 1. Juli 2011 für die alten Bundesländer: 310 Euro und 1.240 Euro; für die neuen Bundesländer: 272 Euro und 1.086 Euro ). Innerhalb dieser Grenzen hat der Unfallversicherungsträger das Pflegegeld unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe festzusetzen. Das Pflegegeld wird entsprechend der Anpassung der übrigen Geldleistungen in der Unfallversicherung erhöht.


