Wohngeld
Für Menschen mit einer Schwerbehinderung sieht das Wohngeldgesetz Freibeträge vor.
Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) dient dazu, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzen Wohnraum geleistet. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von mehreren Faktoren:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens, das aus den Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder unter Abzug bestimmter gesetzlich festgelegter Beträge errechnet wird und eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf,
- der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig ist.
Bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlungen werden für schwerbehinderte Menschen folgende jährliche Freibeträge abgezogen:
- 1.500 Euro bei einem GdB von 100 oder bei einem GdB von mindestens 80 wenn gleichzeitig eine Pflegebedürftigigkeit (in häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege) im Sinne des § 14 SGB XI vorliegt
- 1200 Euro bei einem GdB von unter 80, wenn gleichzeitigeine Pflegebedürftigigkeit (in häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege) im Sinne des § 14 SGB XI vorliegt
Auch Heimbewohner können, wenn sie dauerhaft in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes untergebracht sind, Wohngeld beantragen.
Empfänger von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz) erhalten statt des Wohngeldes ihre angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung, ohne dass ihnen hieraus Nachteile entstehen. Gleiches gilt auch, wenn ein Betroffener bei der Bedarfsermittlung des Empfängers einer Transferleistung (z. B. ein Familienmitglied des Haushalts erhält Arbeitslosengeld II) berücksichtigt wird. Durch die Gewährung der Unterkunftskosten aus einer Hand werden verwaltungsaufwändige Erstattungsverfahren zwischen den verschiedenen Leistungsträgern vermieden.
Am 1. Januar 2009 sind mit der Wohngeldreform wesentliche Leistungsverbesserungen in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund gestiegener Energiepreise sind erstmals die Heizkosten in das Wohngeld einbezogen. Haushalte, die vor der Wohngeldreform im Durchschnitt rund 90 Euro Wohngeld im Monat erhielten, bekommen seither rund 140 Euro. Die Einkommensgrenzen und die Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Belastung richten sich nach dem Mietenniveau der jeweiligen Gemeinde. Die aktuelle Tabelle mit den Mietenstufen kann auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eingesehen werden.


