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Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung ist es, Beschäftigte unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Die stufenweise Wiedereingliederung ist auch unter dem Begriff „Hamburger Modell“ bekannt. Während dieser Zeit erhalten Betroffene Kranken- oder Übergangsgeld.

Allgemeines

Die stufenweise Wiedereingliederung, oft auch "Hamburger Modell" genannt, soll arbeitsunfähigen Beschäftigten ermöglichen, sich schrittweise wieder an die bisherige Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Sie wird vom Arzt in Abstimmung mit Patient und Arbeitgeber verordnet und soll nach längerer Krankheit den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern.

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und wird als Leistung der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung gewährt.

Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter nach längerer Krankheit Anspruch auf Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung, wenn eine aus medizinischer Sicht ausreichende Belastbarkeit sowie die berufliche Eingliederung Aussicht auf Erfolg hat. Auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Selbstständige haben hierauf Anspruch.

Beschäftigte können selbst über die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung entscheiden. Dafür ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich. Eine Ablehnung hat keine negativen Folgen – auch nicht für die weitere Zahlung des Kranken- oder Übergangsgeldes bis zur Genesung. Auch der Arbeitgeber kann über die Durchführung der Stufenweisen Wiedereingliederung frei entscheiden. Er kann sie auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Finanzielle Sicherung

Beschäftigte beziehen während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld oder Übergangsgeld. Sie gelten auch in dieser Zeit als arbeitsunfähig. Außerdem können Zusatzleistungen wie beispielsweise Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit vom Rehabilitationsträger oder vom Arbeitgeber gewährt werden.

  1. Die Gesetzliche Krankenversicherung zahlt während der Wiedereingliederung Krankengeld in voller Höhe. Es gelten dieselben Voraussetzungen, die auch für Zahlung von Krankengeld für Arbeitsunfähigkeit gelten.
  2. Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt bis zum Ende der Wiedereingliederung Übergangsgeld weiter, wenn
    a) die Wiedereingliederung unmittelbar bzw. maximal 14 Tage auf eine medizinische Rehabilitation der Gesetzlichen Rentenversicherung folgt (§ 15 SGB VI in Verbindung mit §§ 28, 51 SGB IX) und
    b) die Notwendigkeit der Wiedereingliederung bis zum Ende von einer von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Kur (medizinische Rehabilitation) in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und die Wiedereingliederung auch bis dahin eingeleitet wurde. 

Besonderheiten bei Schwerbehinderung

Für die stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen für die stufenweise Wiedereingliederung. Notwendig ist hier die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die

  • einen Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und
  • eine Prognose darüber enthält, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.

Mit Hilfe dieser Angaben kann der Arbeitgeber dann entscheiden, ob ihm die Beschäftigung zumutbar ist. Hält der Arbeitgeber die Beschäftigung für nicht zumutbar, kann er die Mitwirkung an der Wiedereingliederung ablehnen.

Der Stufenplan

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer der stufenweise Wiedereingliederung zugestimmt, wird in Abstimmung mit allen Beteiligten ein individueller Stufenplan erstellt. Diesem Plan müssen alle Beteiligten schriftlich zustimmen.

Im Stufenplan wird die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit festgelegt. In der Regel erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung bis zur Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit. In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.

Die Wiedereingliederung wird durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen begleitet. Soweit erforderlich kann der Stufenplan im Verlauf dem Gesundheitszustand des Beschäftigten angepasst, verlängert, verkürzt oder abgebrochen werden.

Der Stufenplan enthält insbesondere:

  • Beginn und Ende der Maßnahme,
  • Einzelheiten über die verschiedenen Stufen,
  • ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende,
  • Gründe für einen Abbruch,
  • Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung und 
  • Höhe eines eventuellen Arbeitsentgeltes.

Eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung endet, wenn der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gilt er weiterhin als arbeitsunfähig. Dann müssen weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Rente wegen Erwerbsminderung erwogen werden. 

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