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Die Ausgleichsabgabe

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Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben wird durch gesetzliche Vorgaben, wie beispielsweise der Ausgleichsabgabe, unterstützt. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens 5 Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Bildet ein Arbeitgeber Mitarbeiter aus, so werden diese Arbeitsplätze bei der Zählung der gesamten Arbeitsplätze nicht mitgezählt. Schwerbehinderte Auszubildende werden aber auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt: Je näher ein Arbeitgeber an der Pflichtquote von 5 Prozent liegt, desto weniger muss er zahlen.
Bei einer Erfüllungsquote von

  • 3 bis unter 5 Prozent fallen pro Monat 115 Euro,
  • 2 bis unter 3 Prozent fallen pro Monat 200 Euro,
  • unter 2 Prozent fallen pro Monat 290 Euro

Ausgleichsabgabe an.

Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen (Antriebsfunktion), zumindest aber ungerechtfertigte Kostenvorteile der Unternehmen abschöpfen (Ausgleichsfunktion). Die Erzielung von Einnahmen steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht im Vordergrund.
Wieviel Ausgleichsabgabe Sie sparen können, wenn Sie einen schwerbehinderten Jugendlichen ausbilden, können Sie mit dem Ersparnisrechner von Rehadat-Elan berechnen.
Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe belaufen sich auf etwa 1/2 Milliarden Euro im Jahr. Davon erhalten 80 Prozent die Integrationsämter der Länder und 16 Prozent die Bundesagentur für Arbeit, die damit jeweils ihre besonderen Leistungen für schwerbehinderte Menschen finanzieren. Vier Prozent gehen an den Ausgleichsfond beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der daraus z.B. innovative Modellprojekte zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben unterstützt.

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