Navigation

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen bzw. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Stand: 09.01.2009

Das deutsche BGG soll eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen bzw. verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. (§ 1 BGG)
Das Gesetz gilt vorrangig für Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene. Zur Umsetzung der gleichen Inhalte auf Länderebene werden jeweils landeseigene Landesgleichstellungsgesetze erstellt. Diese Landesgleichstellungsgesetze enthalten jedoch teilweise andere Intentionen und Anforderungen.

Das BGG formuliert insbesondere

  • ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (§ 7 BGG)
  • Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 8 BGG)
  • Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen (§ 9 BGG)
  • Bestimmungen zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (§ 10 BGG)
  • Bestimmungen für eine barrierefreie Informationstechnik (§ 11 BGG)

Ein wesentliches Instrument zur Anwendung dieses Gesetzes sind die „Zielvereinbarungen“. Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind (z. B. Behindertenorganisationen), und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

Diese "Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit" sollen insbesondere

  • die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  • die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche (im Sinne von § 4 BGG) künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
  • den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen
  • und können ferner auch eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

Besonders hervorgehoben werden in dem Gesetz Behinderte Frauen (§ 2 BGG) und die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen (§ 6 BGG).

Ihr Wegweiser zum Thema Leben mit Behinderung

Info-Telefon für Menschen mit Behinderungen

030 221 911 006

Sie sind gehörlos? Hier finden Sie Informationen zum Gebärdentelefon